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ASoK 6, Juni 2020, Seite 226

Vorabentscheidungsersuchen zu Urlaubsersatzleistung und vorzeitigem Austritt

Entscheidung: 9 ObA 137/19s.

Norm: § 10 Abs 2 UrlG.

Nach § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz gebührt keine (Urlaubs-)Ersatzleistung, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der OGH ersucht den EuGH um Vorabentscheidung, ob § 10 Abs 2 UrlG mit Art 31 Abs 2 GRC und Art 7 Arbeitszeit-RL vereinbar ist. Für den Fall der Verneinung dieser Hauptfrage wird der EuGH um Beantwortung der Fragen ersucht, ob und wie der Arbeitgeber bei einem für ihn nicht vorhersehbaren unberechtigten Austritt den Arbeitnehmer – gemäß den Anforderungen des EuGH – in die Lage versetzen soll, den Urlaub zu verbrauchen.

Nach seiner bisherigen Rechtsprechung betont der EuGH einerseits, dass Art 7 Abs 2 Arbeitszeit-RL keine andere Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung aufstelle als die, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Andererseits hat der EuGH geurteilt, dass aus seiner Rechtsprechung nicht abgeleitet werden kann, Art 7 Arbeitszeit-RL wäre dahin auszulegen, dass die Ansprüche dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erhalten bleiben müssten,...

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