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Bildungsbonus für Arbeitslose
Mit dem Bildungsbonus für Arbeitslose sollen die Bereitschaft zur Teilnahme an einer zweckmäßigen, länger dauernden Ausbildung unter den gegenwärtigen schwierigen Bedingungen erleichtert und die damit verbundenen zusätzlichen Aufwendungen abgegolten werden (BGBl I 2020/108, ausgegeben am ).
Gemäß dem neu eingefügten § 20 Abs 7 AlVG gebührt Arbeitslosen für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur Nach- und Umschulung im Auftrag des AMS zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbeitrag zur Abdeckung der damit verbundenen Mehraufwendungen (§ 20 Abs 6 AlVG) ein Bildungsbonus iHv 4 € täglich. Dieser Bildungsbonus ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Schulungsmaßnahmen müssen im Zeitraum ab bis spätestens begonnen haben und mindestens vier Monate dauern.
Es muss Anspruch auf einen Zusatzbeitrag iSd § 20 Abs 6 AlVG bestehen (weil die Mehrkosten nicht vom Träger der Schulungseinrichtung übernommen werden).