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Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber nach einer Geburt
Angestellte ohne Anspruch auf Wochengeld durch die Gebietskrankenkasse erhalten Entgeltfortzahlung von ihrem Dienstgeber für sechs Wochen nach der Niederkunft. Uneingeschränkt gilt das aber nur mehr für Zeiten vor dem . Ab muss der Dienstgeber dann nicht zahlen, wenn sich die Angestellte vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots in einer Karenz nach dem MSchG oder in einer mit dem Dienstgeber vereinbarten Karenz zur Kinderbetreuung befindet ().
Sachverhalt
Die Dienstnehmerin entschied sich nach der Geburt ihres Kindes am für eine zweijährige Karenz und für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (12 + 2). Vom bis zum arbeitete sie wieder bei ihrem Dienstgeber, in dieser Zeit war ihr Ehemann in Karenz. Am gebar sie ihr zweites Kind. Zu diesem Zeitpunkt war sie unzweifelhaft in Karenz, bezog aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr. Weder zu Beginn des Mutterschutzes noch in der 32. Woche vor Beginn des Mutterschutzes lag eine ASVG-Pflichtversicherung vor. Da somit kein Anspruch auf Wochengeld gegeben war, begehrte sie Entgeltfortzahlung für sechs Wochen von ihrem Dienstgeber.
Der Dienstgeber wandte ein, dass die Entgeltfortzahlungspflicht nach § 8 Abs 4 AngG nicht dadurch aus...