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ASoK 6, Juni 2020, Seite 221

Rechtsfragen zur Arbeitsfreistellung durch Kollektivvertrag

Der sogenannte kollektivvertragliche Feiertag

Christoph Wiesinger

Gelegentlich sehen Kollektivverträge vor, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag ganz oder teilweise keine Arbeitsleistung erbringen muss, aber seinen Entgeltanspruch für diesen Zeitraum behält. In der Praxis trifft dies am öftesten auf den 24. und den 31. Dezember zu. Diese Tage werden häufig plakativ als „kollektivvertragliche Feiertage“ bezeichnet, sind dessen ungeachtet aber rechtlich ganz anders zu behandeln als die gesetzlichen Feiertage.

1. Öffentlich-rechtliche Aspekte

Kalendertage, für die der Kollektivvertrag vorsieht, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entfällt und er seinen Entgeltanspruch behält, sind keine Feiertage iSd § 7 ARG, und die Bestimmungen des ARG können hier keinesfalls analog angewendet werden. Das gilt sogar dann, wenn der Kollektivvertrag (was aber nicht üblich ist) expressis verbis von „Feiertagen“ sprechen würde. Das ergibt sich allein schon daraus, dass das Arbeitsinspektorat und die Bezirksverwaltungsbehörden an Gesetze gebunden sind, nicht aber an Kollektivverträge. Für die genannten Behörden spielen Kollektivverträge nur dann eine Rolle, wenn sie eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung haben (zB § 12a ARG), aber in diesem Fall schaffen sie Ausnahmen ...

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