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PV-Info 9, September 2015, Seite 27

Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen nach der VO (EWG) 1408/71

Selma Yildirim

Wohnt das Kind in einem von zwei Beschäftigungsstaaten, darf der nachrangig zuständige Mitgliedstaat die Auszahlung von Familienleistungen auf die Differenz beschränken, sofern eine innerstaatliche Regelung dies vorsieht. Dies auch dann, wenn ein Antrag auf – wie im vorliegenden Fall – Kindergeld im Wohnsitzstaat gänzlich unterbleibt (, Fassbender-Firman).

Sachverhalt

Eine deutsche Staatsangehörige und ihr Ehemann, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, sind mit ihrem im Jahr 1995 geborenen Sohn von Deutschland nach Belgien gezogen. Die Kindesmutter – weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt – bezog auch danach deutsches Kindergeld. Ihr Ehemann war im relevanten Zeitraum in Belgien zunächst arbeitslos und anschließend erwerbstätig. In Belgien wurde keine dem deutschen Kindergeld gleichartige Leistung beantragt.

Die deutsche Familienkasse forderte den Differenzbetrag zwischen dem deutschen Kindergeld und der belgischen Familienbeihilfe mit der Begründung zurück, dass nach Art 76 bis 79 VO (EWG) 1408/71 der deutsche Kindergeldanspruch in Höhe der belgischen Familienleistung ruhe; dies auch dann, wenn in Belgien kein Antrag gest...

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