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Anspruch auf Arbeitslosengeld von Grenzgängern
Bei Grenzgängern ist der Wohnsitzstaat (und nicht der Beschäftigungsstaat) zur Leistung von Arbeitslosengeld zuständig, wenn der Betreffende dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Dies gilt sowohl für echte als auch unechte Grenzgänger. Die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen wird im Folgenden anhand eines konkreten Fallbeispiels illustriert (BVwG , W145 2101096-1).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, beantragte beim AMS Arbeitslosengeld. Er war seit 1994 jeweils mit Unterbrechungen bei einem bestimmten Arbeitgeber als Saisonarbeiter (Erntehelfer) beschäftigt und gab an, während seiner Beschäftigung in Österreich während des letzten Jahres zirka zweimal (mit dem Bus) nach Polen zurückgekehrt zu sein sowie einen Wohnsitz in Österreich zu haben. Er lebte allein in Österreich; seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder lebten in Polen (rund 769 km von seinem Arbeitsort in Österreich entfernt). Er hatte eine Wiedereinstellzusage seines bisherigen Arbeitgebers und eine Vereinbarung über die Weiterbenutzung seiner (vom bisherigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten) Wohnung.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde gemäß Art 1 ...