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PV-Info 9, September 2015, Seite 23

Einbeziehung eines „Österreichzuschlags“ – keine Unterentlohnung

Johannes Edthaler

Im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern aus einem Land mit deutlich niedrigerem Lohnniveau nach Österreich ist die Bezeichnung der Aufzahlung auf den niedrigeren Brutto-Stundenlohn irrelevant, solange der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der Aufzahlung, nämlich die Vermeidung von Unterentlohnung, aufrechtbleibt (LVwG Steiermark , 33.15-33/2013).

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, fünf Arbeitnehmer für den Zeitraum von 6. bis nicht den ihnen laut dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe zustehenden Brutto-Stundenlohn bezahlt zu haben. Dieser wäre 9,23 € gewesen. Die Arbeitnehmer hatten lediglich 6 € erhalten. Daraus ergab sich eine Unterentlohnung von 35,62 %. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht nicht den „Österreichzuschlag“ von 4 € pro Stunde in den Grundlohn eingerechnet hätte. Es handle sich bei diesem „Österreichzuschlag“ um einen echten Lohnbestandteil, zumal zusätzlich noch Verpflegungsgeld ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer schloss bezüglich des gegenständlichen Auftrags in Österreich mit den fünf Arbeitnehmern gleichlautende Verträge, denen zufolge sie für die Dauer der Tät...

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