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Keine Anwendung der Lohndumping-Bestimmungen auf Privatpersonen
§ 7i Abs 3 AVRAG idF des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G), BGBl I 2011/24, normierte, dass Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigten, diesen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten hatten. Erfolgte solch eine Entlohnung nicht und waren von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, betrug die Strafe für jeden Arbeitnehmer 1.000 € bis 10.000 €, im Wiederholungsfall 2.000 € bis 20.000 €. Waren von der Unterentlohnung mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, betrug die Strafe für jeden Arbeitnehmer 2.000 € bis 20.000 €, im Wiederholungsfall 4.000 € bis 50.000 €. Dazu ist unlängst eine Entscheidung des LVwG Niederösterreich ergangen (LVwG Niederösterreich , LVwG-BN-13-0116).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft, auf welcher ein Haus mit drei Wohneinheiten errichtet wurde. Der Beschwerdeführer war Bauherr. Ein nepalesischer „Helfer“ wurde im Rahmen einer Kontrolle auf der Baustelle angetroffen. Er war nicht bei der zuständigen Sozialversicherung gemeldet und hatte keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung. Der Beschwerdeführer wies darau...