Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nichtmeldung einer Entsendung und kein Bereithalten der Unterlagen der Anmeldung zur Sozialversicherung
§ 7b Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2013/138 verpflichtete ausländische Arbeitgeber, eine Entsendemeldung für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer vorzunehmen. § 7b Abs 5 AVRAG idF BGBl I 2013/138 normierte, dass – sofern für den Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht – der Arbeitgeber, ein allenfalls bestellter Beauftragter oder der Arbeitnehmer selbst Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der VO [EWG] 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der VO [EG] 883/04) am Arbeitsort bereithalten mussten. Dazu ist jüngst eine Entscheidung des LVwG Tirol ergangen (LVwG Tirol , LVwG-2014/40/2446-3 ua).
Sachverhalt
Über die Beschuldigte, Verantwortliche eines britischen Unternehmens, wurde eine Geldstrafe verhängt, weil sie es verabsäumt hatte, für einen entsandten Arbeitnehmer den Nachweis zur Meldung über die Sozialversicherung und eine Entsendemeldung am Arbeitsort bereitzuhalten. In ihrem Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin aus, dass das wesentliche Tatbestandselement des „entsandten Arbeitnehmers“ im Spruch der belangten Behörde nicht angeführt wurde. Deshalb war eine Subsumtion der vorgeworfenen Tat unter die Rech...