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Nichtmeldung einer Entsendung und kein Bereithalten von Lohnunterlagen
§ 7b Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2012/98 verpflichtete ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung entsandten, diese Entsendung der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG (ZKO) zu melden (ZKO3-Formular). Diese Entsendemeldung muss spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme erfolgen. Abzusehen von dieser Frist ist nur in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen. Für die Dauer der Beschäftigung waren am Arbeitsort im Inland die Lohnunterlagen des Arbeitnehmers bereitzuhalten (§ 7d Abs 1 AVRAG). Dazu ist jüngst eine Entscheidung des LVwG Tirol ergangen (LVwG Tirol , LVwG-2014/24/0929-3).
Sachverhalt
Über den Beschuldigten, Geschäftsführer eines ungarischen Unternehmens ohne Sitz in Österreich, wurde eine Geldstrafe verhängt, weil das Unternehmen für zwei entsandte Trockenbauer nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme in Österreich entsprechende ZKO3-Formulare eingereicht hatte. Darüber hinaus wurden die Unterlagen, die zur Überprüfung des den beiden Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforde...