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Notwendigkeit eines aktiven Betriebsstättenmanagements
Andresen/Weidlich (DB 2015, 267 ff) weisen mit Blick auf das BEPS-Projekt darauf hin, dass die Streichung des Katalogs der Hilfstätigkeiten in Art 5 Abs 4 OECD-MA erwogen werde. In der Folge erläutern sie insb die Anforderungen an eine feste Geschäftseinrichtung nach § 12 Abs 1 dAO. Die räumliche Voraussetzung verlange, dass eine Geschäftseinrichtung, wie zB eine Wohnung oder ein Raum, vorhanden ist, der für die Tätigkeit geeignet ist (vgl BFH , I R 80–81/91). Eine Geschäftseinrichtung sei daher auf eine gewisse Dauer oder Stetigkeit auszurichten. Diesen Begriff der festen Einrichtung setzen Andresen/Weidlich dann in Bezug zum Bau- und Montagebetriebsstättenbegriff nach Art 5 Abs 3 OECD-MA. Die Autoren arbeiten heraus, dass auf abkommensrechtlicher Ebene der Tatbestand der Bau- und Montageausführungen gem Art 5 Abs 3 OECD-MA einen Sondertatbestand für die Begründung einer Betriebsstätte darstelle, der im deutschen Recht in § 12 Abs 8 dAO eine Entsprechung finde. In anderen Ländern sei dies aber oftmals nicht der Fall, sodass sich die Durchführung von Verständigungsverfahren anbiete.