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EuGH: Keine Befreiung für Pflegekräfte und Zeitarbeitsunternehmen
Mit Urteil vom , „go fair“ Zeitarbeit OHG, C-594/13, entschied der EuGH aufgrund einer Vorlage des deutschen Bundesfinanzhofs hinsichtlich Vorabentscheidungsfragen über die Auslegung von Art 132 Abs 1 lit g und Art 134 lit a MwStSyst-RL betreffend die Anerkennung von Pflegekräften und Zeitarbeitsunternehmen, die solche zur Verfügung stellen, als Einrichtung mit sozialem Charakter. Im Ausgansverfahren ging es um „go fair“, eine offene Handelsgesellschaft (OHG), deren Gegenstand die Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist. Als Zeitarbeitsunternehmen verlieh sie im Jahr 2010 bei ihr angestellte Pflegefachkräfte, nämlich Kranken- und Altenpflegepersonal, an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen. Die Arbeitnehmer von „go fair“ waren organisatorisch in die jeweilige Pflegeeinrichtung eingegliedert. Sie führten die Pflegeleistungen im Auftrag dieser Einrichtung durch und waren insoweit weisungsgebunden. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer/-innen oblag ebenfalls der betreffenden Pflegeeinrichtung.
Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat September 2010 unterwarf das Finanzamt Hamburg-Altona die durch die Dienstleist...