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SWI 4, April 2015, Seite 186

Kein Billigkeitserlass bei unionsrechtswidrigem, aber rechtskräftigem Urteil

Es ist weder ermessensfehlerhaft, noch verstößt es gegen Unionsrecht, wenn das Finanzamt es ablehnt, die unionsrechtswidrige, aber durch letztinstanzliche Entscheidung des BFH rechtskräftig gewordene Versagung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld, das an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten gezahlt wurde, im Billigkeitsweg dadurch zu korrigieren, dass es die entsprechende Steuer erstattet. Bei einem Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen sind die Wertungen des deutschen Gesetzgebers sowie Unionsrecht zu beachten. Der Bestands- und Rechtskraft kommt im deutschen Verfahrensrecht ein hoher Stellenwert zu. Auch nach Auffassung des EuGH besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, eine unionsrechtswidrige, aber rechtskräftige Entscheidung aufzuheben, selbst wenn die Vorlagepflicht verletzt worden ist. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch das Äquivalenzprinzip sowie den Effektivitätsgrundsatz beachten, dh, sie haften bei Verletzungen gegen das Unionsrecht und müssen derartige Verletzungen wie Verstöße gegen nationales Recht behandeln. Bei unionsrechtswidrigen Urteilen haften sie aber nur bei einer offenkundigen Verletzung des Unionsrechts. Ein solche liegt im Streitfall nicht v...

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