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PV-Info 9, September 2015, Seite 11

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Wann genau ist die sechsmonatige Erwerbstätigkeit absolviert?

Christa Kocher

Um einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, muss der betreffende Elternteil – neben den allgemeinen Voraussetzungen – in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein und darf in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten haben. Unmittelbar vor der Geburt bedeutet für leibliche Mütter, dass der Beobachtungszeitraum sechs Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbots beginnt. Aufgrund unterschiedlich lautender OGH-Entscheidungen herrschte Verwirrung, wann denn nun die sechsmonatige Frist tatsächlich vollendet ist. Die Entscheidung des , sollte nun Klarheit bringen.

Sachverhalt

Das Dienstverhältnis begann am ; die Klägerin hat bis einschließlich gearbeitet. Das Beschäftigungsverbot begann am . Die Gebietskrankenkasse gewährte kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, da für die Gebietskrankenkasse die sechs Monate nur dann vollendet gewesen wären, wenn das Dienstverhältnis bereits einen Tag früher begonnen hätte, also am .

Die Gebietskrankenkasse begründet ihre Entscheidung damit, dass bei der Fristenberechnung nach § 902 ABGB das Ende einer Monatsfri...

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