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PV-Info 9, September 2015, Seite 10

Wochengeld und der „ungefähre“ Beginn der Schwangerschaft

Christa Kocher

Um in den Genuss des Bezugs von Wochengeld zu kommen, muss die werdende Mutter zumindest im Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft einer aufrechten Pflichtversicherung unterliegen. Der OGH stellt nunmehr klar, dass der Gesetzgeber dabei von einer Schwangerschaftsdauer von grundsätzlich 40 Wochen ausging ().

Rechtslage

Grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Wochengeld ist, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft (= 8 Wochen vor Geburtstermin bzw Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots) eine aufrechte Pflichtversicherung besteht.

Darüber hinaus gebührt Wochengeld aber auch dann, wenn

  • der Versicherungsfall zwar nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt,

  • der Beginn der 32. Woche vor der 8-Wochen-Frist in den Zeitraum des Bestands der beendeten Pflichtversicherung fällt und

  • die Pflichtversicherung mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen bestanden hat.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall bei Beginn der 32. Woche vor der 8-Wochen-Frist unbestritten keine aufrechte Pflichtversicherung. Sie ging aber davon aus, dass durch die Verwendung des Wortes „ungefähr“ in der Entscheidung des

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