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SWI 8, August 2014, Seite 397

VfGH: Art. 14 DBA Liechtenstein ist verfassungskonform!

Eine Regelung ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie keinem internationalen Standard, wie z. B. dem OECD-Musterabkommen, entspricht.

Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz nicht, wenn er mit der Zielsetzung, Einkünfteverlagerungen vorzubeugen, für Unternehmensgewinne die Anrechnungsmethode verankert und für nicht vergleichbare selbständige Einkünfte weiterhin die Befreiungsmethode vorsieht.

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren in Österreich ansässig und bezog als Journalist, Texter und Drehbuchautor aus Liechtenstein einerseits Unternehmensgewinnen gemäß Art. 7 DBA Liechtenstein, BGBl Nr. 24/1971, andererseits Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Art. 14 DBA Liechtenstein. Das DBA Liechtenstein sieht in Art. 23 Abs. 1 und 2 für Unternehmensgewinne die Anrechnungsmethode vor, wogegen für Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Befreiungsmethode normiert ist. Nach Ansicht des VwGH führe die Regelung des Art. 14 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 und 2 DBA Liechtenstein zu einer massiven Begünstigung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Würde Art. 14 DBA Liechtenstein nicht zur Anwendung gelangen, wären die bisher diesem Artikel unterliegenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit ebenso wie gewerbliche Einkünfte Art. 7 DBA Liechtenstein zuzuordnen, sodass diese Einkünfte ebenfalls nach Art. 23 Abs. 2 DBA Liechtenstein nach der Anrechnungsmethode zu beh...

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