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EuGH: Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit bei Quellensteuerpflicht für in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen mit Zweigniederlassung im Inland
In seinem Urteil vom , verb. Rs. C-53/13 und C-80/13, Strojírny Prostějov a.s. und ACO Industries Tábor s.r.o., hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Verpflichtung des leistungsempfangenden Unternehmens zur Einbehaltung von Quellensteuer für Personalgestellungsleistungen des leistenden Unternehmens, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, jedoch über eine Zweigniederlassung im Mitgliedstaat des Gestellungsnehmers verfügt, gegen die in Art. 56 AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit verstößt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Zwei tschechische Unternehmen, Strojírny Prostějov a.s. (im Folgenden kurz: Strojírny Prostějov) und ACO Industries Tábor s.r.o. (im Folgenden kurz: ACO Industries Tábor), die die Dienstleistungen eines Zeitarbeitsunternehmens in Anspruch genommen haben, das seinen Sitz in der Slowakischen Republik hat, aber über eine im Handelsregister der Tschechischen Republik eingetragene Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik tätig ist, haben als Entleiher für einen bestimmten Zeitraum die Arbeitskraft der bei dem Zeitarbeitsunternehmen angestellten Arbeitnehmer in Anspruch genommen.
Die tsche...