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Kein Insolvenz-Entgelt für den Vorstand einer Aktiengesellschaft
Seit sind Organe einer Gesellschaft nicht mehr grundsätzlich vom IESG ausgeschlossen, sondern nur mehr Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht. Seit der Rechtslage ab haben auch freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG Anspruch auf Insolvenz-Entgelt. Damit ist für den Vorstand einer Aktiengesellschaft aber nichts gewonnen, denn laut OGH fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer-/Arbeitgeberfunktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus dem besonderen Schutzbereich des IESG heraus ().
Sachverhalt
Der Kläger war als Vorstand einer Aktiengesellschaft in allen Geschäftsbereichen selbständig und frei in den Entscheidungen tätig und trat gegenüber den Beschäftigten als Arbeitgeber auf. In Absprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden stellte er neue Mitarbeiter ein. Für einige Geschäfte bedurfte es der Genehmigung des Aufsichtsrats (Prämien für leitende Angestellte, Abschluss von Betriebsvereinbarungen). Der Kläger war lohnsteuerpflichtig und nach dem ASVG versichert, für ihn wurden auch Beiträge zum Insolvenz-Entgelt-Fonds einbezahlt. Da er, seiner Meinung nach, in wichtigen Fragen weisung...