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SWI 4, April 2021, Seite 233

BFG: In Steuerumgehungsfällen gebührt keine Maßnahme nach § 48 BAO zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung

An der Rechtsvoraussetzung zur Erteilung eines Bescheides nach § 48 Abs 5 BAO fehlt es mangels Erforderlichkeit, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten die Erhebung von Steuern im Ausland verursacht und zum anderen durch Unterlassung (Abstandnahme von der Erhebung eines Rechtsmittels) und aktives Tun (Liquidierung der ausländischen Gesellschaft) eine Steuerrückerstattung verunmöglicht.

Die Ermessensübung führt zum Ergebnis, dass ein Verursacher die finanziellen Risiken für funktionslose Auslandsgesellschaften selbst zu tragen hat und diese nicht auf die Allgemeinheit abwälzen kann.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gründete im Jahr 2009 auf Malta über einen Treuhänder eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Ltd (im Folgenden: PCMS), deren alleiniger Gesellschafter er selbst war. Gleichzeitig erfolgte der Erwerb einer Immobilie in Baden als Firmen- und Wohnsitz. Im Anschluss an die Gründung bis inklusive 2014 wurden Leistungen über die PCMS fakturiert. In den Jahren 2010 bis 2013 erwirtschaftete die PCMS Gewinne, die vorab mit 35 % maltesischer Körperschaftsteuer versteuert wurden. Ein Teil der entrichteten Steuer wurde im Zuge eines Antrags rückvergütet, wodurch sich die Körperschaftsteu...

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