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PV-Info 7, Juli 2014, Seite 21

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – von der Bedeutung des Wortes „Unterbrechung“

Christa Kocher

Um einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, muss der betreffende Elternteil – neben den allgemeinen Voraussetzungen – in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein, wobei Unterbrechungen bis maximal 14 Tage nicht schaden. Laut OGH kann aber nur unterbrochen werden, was am Beginn des Prüfzeitraums bereits begonnen hat ().

Sachverhalt

Die Klägerin war seit 2006 beschäftigt. Vom 30. 8. bis zum war die Klägerin arbeitsunfähig und bezog im Zeitraum vom 12. 10. bis zum Krankengeld im Ausmaß von 50 % und vom 11. 11. bis zum Krankengeld im Ausmaß von 100 %. Ab bezog sie Wochengeld, am wurde ihr Kind geboren. Ihr Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld wurde abgelehnt.

Rechtliche Grundlagen

Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld hat jener Elternteil, der in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig war und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen wirken sich nicht anspruchsschädigend aus.

Unter Erwerbstätigkeit versteht man die tatsächlic...

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