Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Entgeltanspruch überlassener Arbeitskräfte
Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 12. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Der OGH hält fest, dass nach dem Beschäftiger-Kollektivvertrag bezahlte jährliche Erhöhungen überkollektivvertraglicher Ist-Löhne den überlassenen Arbeitskräften nicht zu gewähren sind ().
Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt
Die überlassene Arbeitskraft hat einen Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt, wobei vom Überlasser anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung unberührt bleiben. Bei Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen (betriebsinterne Entgeltvorgaben sind nur zu berücksichtigen, wenn für den Überlasser oder Beschäftiger kein Kollektivvertrag oder keine Entgeltvorgaben nach einer Verordnung oder einem Gesetz einzuhalten sind).
Vergleich der kollektivvertraglichen Mindestentgelte
Diese Regelungen sind nach § 10 Abs 1 AÜG als erfüllt anzusehen, wenn ein Vergleich zwischen dem Mindestentgelt, welches sich aus dem Überlasser-Kollektivvertrag ergibt, und dem Mindestentgelt, welches sich aus dem Beschäftiger-Kollektivvertrag, ergibt, durchgeführt und das höhere...