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SWI 4, April 2021, Seite 228

EuGH: Leistungen zwischen der Hauptniederlassung, die Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist, und ihrer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen der Mehrwertsteuer

In seinem Urteil vom , Danske Bank, C-812/19, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob Leistungen zwischen einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Hauptniederlassung und ihrer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Zweigniederlassung der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die Hauptniederlassung in ihrem Mitgliedstaat Teil einer Mehrwertsteuergruppe iSd Art 11 MwStSyst-RL ist.

Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Danske Bank ist eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung sich in Dänemark befindet. Sie übt ihre Tätigkeit in Schweden über eine dort ansässige Zweigniederlassung – Danske Bank, Danmark, Sverige Filial – aus. Die Hauptniederlassung von Danske Bank gehört zu einer dänischen Mehrwertsteuergruppe (im Folgenden: dänische Mehrwertsteuergruppe), die gemäß der dänischen Regelung zur Umsetzung von Art 11 MwStSyst-RL gebildet wurde. Ihre schwedische Zweigniederlassung gehört keiner schwedischen Mehrwertsteuergruppe an. Danske Bank verwendet im Rahmen ihrer Tätigkeit in den skandinavischen Ländern eine IT-Plattform. Diese ist für alle Zweigniederlassungen weitgehend dieselbe. Die iZm der Nutzung der Plattform durch die schwedische Zweign...

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