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Kein Insolvenz-Entgelt ohne Insolvenz
Im Inland beschäftigte Dienstnehmer erhalten auch dann Insolvenz-Entgelt, wenn ihr Dienstgeber zwar in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist, aber in Österreich über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügt, indem er Personal dauerhaft beschäftigt. Allerdings muss über das Vermögen des Dienstgebers ein Insolvenzverfahren oder ein dem Insolvenzverfahren gleichgestelltes Verfahren eröffnet werden. Eine Löschung („dissolution“) nach britischem Recht ist mit einer amtswegigen Löschung nach dem Firmenbuchgesetz (FBG) nicht vergleichbar ().
Sachverhalt
Die Dienstnehmerin war als Verkäuferin in Österreich beschäftigt. Dienstgeber war eine im Vereinigten Königreich Großbritannien registrierte Limited. Das Dienstverhältnis wurde durch berechtigten vorzeitigen Austritt beendet. Die Limited wurde gelöscht („dissolved“). Der Grund für die Löschung war nicht ersichtlich. Das beantragte Insolvenz-Entgelt wurde abgelehnt, da kein Insolvenztatbestand vorliegt.
Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
Nach § 1 Abs 1 letzter Satz IESG besteht für im Inland beschäftigte Dienstnehmer auch Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ein ausländisches Gericht eine nach der EU-Insolvenzverordnung anerkannte ...