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Auslegung des Begriffs„unbewegliches Vermögen“nach Art 6 Abs 2 OECD-MA
Nach Art 6 Abs 2 OECD-MA umfasst der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ in jedem Fall Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schwartz (Kluwer Tax-Blog ) berichtet über ein Urteil in der Rs Royal Bank of Canada gegen HMRC [2020] UKFTT 267 (TC). Eine kanadische Bank lieh einem kanadischen Öl- und Gasunternehmen Gelder, um die Exploration und Förderung von Öl zu finanzieren. Das Besteuerungsrecht im Vereinigten Königreich hing davon ab, ob die Zahlungen als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren waren. Das Gericht kam unter Berufung auf den OECD-MK zu dem Ergebnis, dass die Definition in Art 6 Abs 2 OECD-MA nicht auf Zahlungen beschränkt werden könne, die direkt an den Inhaber der Rechte als Gegenleistung für die Gewährung eines Verwertungsrechts geleistet werden. Nach Schwartz habe das Gericht dieses Ergebnis nicht schlüssig begründet. Insb sei dieses Ergebnis nicht aus dem OECD-MK ableitbar und widerspreche den Regeln über die Auslegung von DBA.