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Familienbeihilfe für in Polen lebendes Kind: Nur Differenzzahlung in Österreich bei Nichtantragstellung in Polen
Ansprüche auf Familienleistungen im Falle mitgliedstaatenübergreifender Sachverhalte bestehen vorranging gegenüber dem Beschäftigungsstaat. Im Falle unterschiedlicher Wohnsitze wird der Wohnsitzstaat des Kindes herangezogen, wobei den nachrangig zuständigen Mitgliedstaat die Leistung von Differenzzahlungen trifft ().
Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsbürgerin, selbständige Personenbetreuerin in Österreich und beantragt für Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit Familienbeihilfe für die in Polen wohnende minderjährige Tochter.
Sachverhalt
Der Ehegatte der Beihilfenwerberin, bei dem das Kind wohnt, sei nach Angaben der Beihilfenwerberin selbständiger Tischler in Polen. Ihr Antrag auf Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe ab Mai 2011 wurde vom Finanzamt abgewiesen und damit begründet, dass im Fall von Erwerbstätigkeit beider Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten jenen Mitgliedstaat die vorrangige Leistungspflicht treffe, in welchem die Familienangehörigen wohnten.
Leistung von Differenzzahlungen
Im Abweisungsbescheid wird weiters ausgeführt, dass bei höheren Familienleistungen im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat in diesem Land ein Anspr...