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SWI 9, September 2020, Seite 494

EuGH: Keine präjudizielle Wirkung von Urteilen nationaler Gerichte bei Widerspruch zum Unionsrecht

Der EuGH befasste sich in seinem Urteil vom , Cabinet de avocat UR, C‑424/19, mit einem Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) betreffend die Auslegung des Begriffs „Steuerpflichtiger“ iSd Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL und des Grundsatzes der Rechtskraft. Im Ausgangsverfahren geht es um UR, eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Rumänien. Diese beantragte 2015 beim Amt für öffentliche Finanzen Sektor 3 ihre Löschung aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen mit Wirkung ab dem Jahr 2002 und die Erstattung der im Zeitraum 2010 bis 2014 von diesem Amt vereinnahmten Mehrwertsteuer mit der Begründung, dass sie fälschlicherweise in diesem Register eingetragen worden sei. Da das Amt auf diesen Antrag nicht reagiert hatte, verklagte UR die Beklagten des Ausgangsverfahrens vor dem Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest) und beantragte, das Amt für öffentliche Finanzen Sektor 3 zu verpflichten, sie aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen zu streichen, und die Beklagten des Ausgangsverfahrens gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr die erhobene Mehrwertsteuer zu erstatten. Das Landgericht wies die Klage von UR ab.

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