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Nachholwirkung eines unterlassenen Lohnsteuerabzugs bei der Veranlagung
An einen Arbeitnehmer wurden vom Arbeitgeber Bezüge ausbezahlt, ohne diese dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Im Erkenntnis vom , RV/7101187/2012, hat sich das BFG mit der Frage beschäftigt, ob ein unterlassener Lohnsteuerabzug im Zuge der Veranlagung nachgeholt werden kann.
Gesetzliche Grundlagen
Das BFG bezog sich vorerst auf die Bestimmung des § 83 EStG, nach dessen Abs 1 auch bei lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünften der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist. Abs 2 dieser Bestimmung normiert, dass der Arbeitnehmer unter anderem dann unmittelbar in Anspruch genommen wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 EStG (Pflichtveranlagung) oder § 41 Abs 2 EStG (Veranlagung auf Antrag) vorliegen. § 83 Abs 3 EStG, welcher durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BBKG 2010), BGBl I 2010/105, mit Wirksamkeit ab eingefügt wurde, legt weiters fest, dass eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers auch dann erfolgen kann, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken, um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
Nach § 82 EStG haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteue...