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SWI 9, September 2020, Seite 493

Vorteile aus „Stock Options“ als ausländische sonstige Bezüge

Entscheidung: RV/7102020/2012, Revision zugelassen.

Norm: § 67 EStG.

Auslandsbezogene sonstige Bezüge sind hinsichtlich der Bemessungsgrundlage trotz der Steuerfreistellung nach DBA-Recht aufgrund einer echten Nettoentgeltvereinbarung hochgerechnet auf einen steuerlichen Bruttowert anzusetzen. Die Einkünfte nach § 67 EStG sind gem § 2 Abs 2 EStG zu ermitteln und in dieser Höhe bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einzubeziehen, konsumieren also in diesem Ausmaß das Jahressechstel.

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