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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 487

Betriebsbegriff gemäß § 34 ArbVG

1. Nach § 59 Abs. 2 ArbVG ist auch der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insb. dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Betriebsrat für eine Abteilung oder eine sonstige Arbeitsstätte gewählt wurde, die nicht als selbständiger Betrieb i. S. d. § 34 ArbVG oder als gleichgestellter Betrieb i. S. d. § 35 ArbVG zu betrachten ist.

2. Wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffs i. S. d. § 34 Abs. 1 ArbVG ist die organisatorische Einheit, der ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insb. in technischer Hinsicht, eingeräumt sein muss. Auch dem Ergebnis des Arbeitsvorgangs dieser Einheit muss eine, wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein. Wichtig ist vor allem, dass ein in sich geschlossenes Arbeitsverfahren vorliegt, das Arbeitsergebnis für sich allein bestehen kann und nicht nur ein Hilfs- oder Ergänzungsbetrieb anderer Teile eines Unternehmens vorliegt.

3. Besteht eine Zweigniederlassung zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl aus den drei Bereichen „Verkauf“, „Distribution“ und „Technischer Service“, so lässt sich schon aus den Aufgabenstellungen der unterschiedlichen Bereiche darau...

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