Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Berechnung des Urlaubs- und Krankenentgelts
In einer aktuellen Entscheidung vertritt der OGH die Rechtsauffassung, dass das Urlaubs- bzw Krankenentgelt bei schwankenden Bezügen in der Regel nach dem Jahresdurchschnitt zu berechnen ist, weil dies zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt und dem Gedanken der Kontinuität Rechnung trägt ().
Regelmäßiges Entgelt
Der Arbeitnehmer hat im Krankenstand bzw Urlaub Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts (§ 3 Abs 2 EFZG; § 8 Abs 1 AngG; 6 Abs 3 UrlG). Unter dem regelmäßigen Entgelt versteht man dasjenige Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitseinstellung eingetreten wäre bzw der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung fortgesetzt hätte (§ 3 Abs 3 EFZG; § 6 Abs 3 UrlG). Das AngG (§ 8 Abs 1) geht von einem Behalten des Entgelts im Krankenstand aus („so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt“). Der Arbeitnehmer soll durch die Arbeitsverhinderung keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden (Ausfallsprinzip; vgl zB ). Das Ausfallsprinzip soll aber auch einen wirtschaftlichen Vorteil durch einen Krankenstand oder Urlaub verhindern (Doppelwirkung des Ausfallsprinzips; siehe Rauch, Kommentar zum EFZG [2006] § 3 Anmerkung 3).
Ausfallsprinzip
Das Ausfallsprinzip stel...