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PV-Info 7, Juli 2015, Seite 16

Widerrufs­ und Unverbindlichkeitsvorbehalte in der Vertragsgestaltung

Sabine Waiss

Regelmäßig gewährte Zuwendungen, mit denen der Arbeitnehmer rechnen kann, werden nach ständiger Rechtsprechung verpflichtender Vertragsinhalt, wenn nicht klar betont wird, dass es sich um freiwillige und unverbindliche oder jederzeit widerrufliche Leistungen handelt. Dabei wird zwischen einem Unverbindlichkeitsvorbehalt einerseits und einem Widerrufs­ bzw Änderungsvorbehalt andererseits unterschieden ().

Ein Unverbindlichkeitsvorbehalt weist darauf hin, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt.

Unverbindlichkeitsvorbehalt

Wird in einem Arbeitsvertrag eine Leistung des Arbeitgebers unter einem Unverbindlichkeitsvorbehalt vereinbart, so wird dadurch weder eine Rechtspflicht anerkannt noch ein Anspruch auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt. Sogar im Falle einer wiederholten Gewährung soll dem Arbeitnehmer kein Rechtsanspruch auf diese Leistung für die Zukunft entstehen. Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber von Fall zu Fall, ob und in welcher Höhe er die Leistung erneut gewährt.

Widerrufsvorbehalt

Im Gegensatz dazu setzt der Widerrufsvorbehalt einen Anspruch des Arbeitnehmers voraus; übt der Arbeitgeber den vorbehaltenen Widerruf aus, so wi...

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