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PV-Info 7, Juli 2015, Seite 14

Anrechnung einer Beihilfe auf die Kündigungsentschädigung

Andreas Gerhartl

Der Arbeitnehmer muss sich das in einem neuen Arbeitsverhältnis erzielte Einkommen auf die Kündigungsentschädigung anrechnen lassen. Diese Anrechnungspflicht besteht auch in Bezug auf eine vom AMS bezogene Aus- oder Weiterbildungsbeihilfe, wenn diese aufgrund der Kündigungsentschädigung nicht zurückgefordert werden kann. Ob eine derartige Rückforderungsmöglichkeit besteht, hängt vom Inhalt der Beihilfenvereinbarung ab ().

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber vom bis zum als Lehrling beschäftigt. Seine Lehrzeit hätte bis zum gedauert; das Lehrverhältnis endete jedoch vorzeitig durch Entlassung. Im Mai 2010 schloss der Arbeitnehmer mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung mit dem Ziel, ihm möglichst rasch im Wege einer überbetrieblichen Lehre doch noch den Lehrabschluss zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Vereinbarung nahm der Arbeitnehmer vom 14. 2. bis zum an einem Projekt teil und erhielt während dieser Zeit eine Aus- und Weiterbildungsbeihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts zuzüglich Qualifizierungsbonus. Der Arbeitnehmer stand – nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung – seit in einem anderen Beschäftigungsverhältnis.

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