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Zuordnung von Betriebsvermögen und Einkünften bei Holding-Personengesellschaften
Nach Wiese/Lukas (GmbHR 2016, 803 ff) resultieren die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens von Holding-Personengesellschaften insb daraus, dass das Abkommensrecht Gewinne eines Unternehmens nach Art 7 Abs 1 OECD-MA nicht rechtsformabhängig besteuere. Vielmehr werde an die originär gewerbliche Tätigkeit in einer Betriebsstätte angeknüpft, und es gelte der Vorrang der spezielleren Einkunftsart, wenn und soweit nicht der Betriebsstättenvorbehalt der Spezialartikel greife (Art 10 Abs 4, 11 Abs 4, 12 Abs 3, 21 Abs 2 OECD-MA). Auch eine geschäftsleitende Holding könne originär gewerblich tätig sein. Eine Personengesellschaft, die Beteiligungen hält, sei regelmäßig gewerblich tätig, wenn sie eine umfangreiche Organisation unterhält, in Portfolio-Gesellschaften unternehmerisch tätig wird, Bankkredite einsetzt und Veräußerungserlöse reinvestiert. Entgeltliche Leistungsbeziehungen zwischen geschäftsleitender Holding und geleiteten Gesellschaften sind zwar nicht erforderlich, stellen aber ein zusätzliches Indiz für Mitunternehmerinitiative dar.