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SWI 9, September 2016, Seite 479

Folgen des Brexit im Internationalen Steuerrecht

Linn (IStR 2016, 457 ff) stellt erste Überlegungen zum Austritt von Teilen des Vereinigten Königreichs aus der EU an. Wann, wie und für welche Teile des Vereinigten Königreichs dieser Austritt tatsächlich wirksam wird, sei gegenwärtig zwar noch nicht abzusehen. Eine Frist von zwei Jahren werde aber angesichts der Komplexität des Sachverhalts nicht ausreichen, um ein Nachfolgeabkommen abzuschließen. Daher erscheint es möglich, dass zwei Jahre nach Mitteilung des Austrittswunsches ein ungeordneter Austritt und die Rückfallposition – Ende der Verträge – zur Anwendung kommen. In diesem Fall wären nach Ablauf der Zweijahresfrist die europäischen Verträge sowie das europäische Sekundärrecht im Verhältnis zu Großbritannien nicht mehr anwendbar. Linn zeigt auf, dass mit Ende der EU-Mitgliedschaft – auch bei einer EWR-Mitgliedschaft Großbritanniens – der Schutz durch die Richtlinien im Bereich der direkten Steuern (Mutter-Tochter-RL, Zins- und Lizenzgebühren-RL, Fusions-RL) entfallen wird. Dies führe zu zahlreichen steuerlichen Nachteilen für Unternehmen mit Bezug zu Großbritannien.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl lehrt Steuerrecht an der Universität Salzburg.
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