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SWI 9, September 2016, Seite 452

Investitionsabzugsbetrag zur Kompensation von Gewinnerhöhungen nach einer Außenprüfung möglich

Norm: § 7g dEStG.

Entscheidung: BFH , IV R 9/14.

(B. R.) – Steuerpflichtige in Deutschland können gemäß § 7g dEStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags (Anmerkung: von der gesetzgeberischen Intention dem Grunde nach vergleichbar mit dem Gewinnfreibetrag iSd § 10 EStG 1988) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige die Begünstigung im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht. Diese Auslegung folgt nach Ansicht des BFH aus dem § 7g dEStG tragenden Normzweck der Finanzierungserleichterung. Diese Vorschrift ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts und soll dadurch nach dem Willen des Gesetzgebers der Verbesserung der Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe, der Unterstützung von deren Liquidität und Eigenkapitalbildung sowie der Stärkung der Investitions- und Innovationskraft dienen.

Anmerkun...BStBl I 2013, 1493

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