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Innergemeinschaftlicher Erwerb und Reihenlieferung
Entscheidung: RV/2101684/2014, Revision eingebracht.
Norm: Art 3 Abs 8 UStG 1994.
Verwendet bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Erwerber nicht die UID-Nummer des Bestimmungsmitgliedstaates, sondern die UID-Nummer eines dritten Mitgliedstaates (hier: Österreich), so ist dort (in Österreich) der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt und zu besteuern (Art 3 Abs 8 UStG 1994). Diese Erwerbsteuer kann erst dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn der Erwerber seiner Erklärungspflicht im Bestimmungsmitgliedstaat nachkommt bzw nachgewiesen wird, dass der Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist (Verweis auf verb Rs C-536/08 und C-539/08, X und Facet BV / Facet Trading BV).