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Lohnsteuerabzug durch inländischen wirtschaftlichen Arbeitgeber
Nach § 38 Abs 1 Satz 2 dEStG ist nicht nur der rechtliche, sondern auch der wirtschaftliche Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Ackermann (IWB 2017, 705 ff) bespricht das Urteil des FG München vom , 8 K 3290/14, in dem die wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft einer deutschen Tochtergesellschaft bei der Entsendung des Mitarbeiters einer ausländischen Muttergesellschaft verneint wurde. Zum einen könne wirtschaftlicher Arbeitgeber, anders als nach Art 15 OECD-MA, nur sein, wer den Arbeitslohn auch tatsächlich trägt. Zum anderen sei selbst bei einer Übernahme des Arbeitslohns durch das inländische Unternehmen dennoch nur das entsendende Unternehmen als Arbeitgeber anzusehen, wenn die Entsendung ausschließlich oder überwiegend dem entsendenden Unternehmen dient. Dies war hier der Fall, weil die Entsendung erfolgte, um die Marktposition der ausländischen Muttergesellschaft in Deutschland zu stärken und die Umsetzung des von ihr vorgegebenen Konzepts zu beaufsichtigen.