Suchen Kontrast Hilfe
Bilanzierung und Bilanzanalyse
Wagenhofer

Bilanzierung und Bilanzanalyse

Eine Einführung

15. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4572-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bilanzierung und Bilanzanalyse (15. Auflage)

S. 1295. Konzernabschluss

Für Konzerne, die aus einer Gruppe mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen bestehen, die von einem Mutterunternehmen beherrscht werden, liefert der Konzernabschluss oft aussagekräftigere Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage als die Jahresabschlüsse der jeweiligen Unternehmen. Die Jahresabschlüsse der Konzernunternehmen werden so zusammengefasst, als ob der Konzern auch rechtlich nur ein einziges Unternehmen wäre. In diesem Kapitel werden die Grundzüge der Konzernrechnungslegung nach UGB behandelt. 

Kapitalmarktorientierte Unternehmen in Österreich – wie in der gesamten EU – müssen Konzernabschlüsse nach den in der EU anerkannten IFRS aufstellen (Art 4 IAS-VO). Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind solche, deren Wertpapiere (zB Aktien, Anleihen) in einem Mitgliedstaat der EU zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind. Da die IFRS derzeit keine eigenen Regeln für die Aufstellung eines Lageberichts enthalten, ist jedenfalls ein Lagebericht nach den Regeln des UGB zu erstellen. Für alle andere Unternehmen eröffnet § 245a UGB ein Wahlrecht, einen Konzernabschluss nach UGB oder nach den in der EU anerkannten IFRS aufzustellen. Die Grundkonzeption der Erstellung von Konzernabschlüssen nach UGB und IFRS unterscheidet sich nicht wesentlich. Im Detail gibt es jedoch erhebliche Unterschiede in den Regeln; auf einige Unterschiede wird in der folgenden Darstellung kurz hingewiesen.

5.1. Grundlagen

Im Wirtschaftsleben fallen oft die rechtliche und wirtschaftliche Einheit von Unternehmen auseinander. Von einem Konzern spricht man, wenn rechtlich selbstständige Unternehmen (Konzernunternehmen) über eine einheitliche Leitung und/oder über das Halten von Beteiligungen oder Bestehen eines beherrschenden Einflusses miteinander verflochten sind, so dass sie wirtschaftlich gesehen eine Einheit bilden (§ 15 AktG). Das herrschende Unternehmen heißt Mutterunternehmen (Muttergesellschaft), die beherrschten Unternehmen Tochterunternehmen (Tochtergesellschaften).

Der Jahresabschluss (Einzelabschluss) eines Konzernunternehmens kann völlig aussagelos sein. Beispielsweise gibt es veröffentlichte Jahresabschlüsse von Holdinggesellschaften, deren Bilanz auf der Aktivseite fast ausschließlich aus Beteiligungen und auf der Passivseite aus Grundkapital und gebundenen Rücklagen besteht; die GuV besteht großteils aus Beteiligungserträgen, die unter Abzug der Verwaltungskosten in den Bilanzgewinn durchgeleitet werden.

Der Jahresabschluss eines Konzernunternehmens umfasst nicht nur Geschäfte mit konzernfremden Dritten, sondern auch Geschäfte mit anderen Konzernunternehmen. Letztere kommen unter Ausschluss des „Marktes“ zustande und bieten deshalb eine Vielzahl möglicher Gestaltungsmaßnahmen, die den Informationsgehalt von Jahresabschlüssen für Außenstehende verringern.

S. 130Im Konzern können zB Bilanzierungsverbote, wie das Verbot der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Anlagegegenstände (§ 197 Abs 2 UGB), umgangen werden. Der von einem Konzernunternehmen erstellte immaterielle Gegenstand wird einfach von einem anderen Konzernunternehmen entgeltlich erworben, woraus die Aktivierungspflicht im Jahresabschluss des Erwerbers folgt. Der Erwerber muss allerdings die immateriellen Vermögensgegenstände gesondert im Anhang angeben (§ 238 Abs 1 Z 19 UGB). Im Konzernabschluss bleibt das Bilanzierungsverbot aufrecht.

Das Eigenkapital eines Tochterunternehmens kann zB dadurch erhöht werden, indem das Tochterunternehmen zunächst Fremdkapital aufnimmt, dieses als Darlehen an das Mutterunternehmen weitergibt, und das Mutterunternehmen dieses Geld dann beim Tochterunternehmen als Gesellschafterzuschuss einlegt. Im Ergebnis zeigt der Jahresabschluss des Tochterunternehmens eine Erhöhung der Forderungen und des Eigenkapitals, obwohl sich aus Konzernsicht tatsächlich nur das Fremdkapital erhöht hat.

Gewinne können durch konzerninterne Geschäfte zwischen den betroffenen Konzernunternehmen in gewissem Rahmen verschoben werden, indem etwa der Verrechnungspreis sehr hoch oder sehr niedrig angesetzt wird. Kauft ein Konzernunternehmen von einem anderen Konzernunternehmen Waren zu einem Verrechnungspreis, der weit unter dem Marktpreis liegt (zB zu variablen Kosten), so weist das verkaufende Unternehmen einen sehr niedrigen Gewinn oder Verlust aus, während das kaufende Unternehmen einen entsprechend höheren Gewinn zeigt. Werden dagegen Waren zu einem sehr hohen Verrechnungspreis transferiert, ist der Gewinn des verkaufenden Unternehmens relativ hoch und der des kaufenden entsprechend niedriger. Aus Konzernsicht hat sich dagegen durch diese Transaktion alleine noch keine Gewinnänderung ergeben, denn bevor die Ware an Dritte verkauft wird, ist noch gar kein Gewinn im Konzern realisiert worden.

Da die steuerliche Gewinnermittlung grundsätzlich an den Gewinn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss anknüpft, versuchen viele Konzerne, die Verrechnungspreise so zu gestalten, dass sie zu steuerfreundlichen Ergebnissen führen. Dies ist vor allem dann von Interesse, wenn die Konzernunternehmen in unterschiedlichen Staaten angesiedelt sind. Es wird dann danach getrachtet, Gewinne eher in Staaten zu zeigen, in denen die Ertragsbesteuerung relativ niedrig ist. Die Finanzverwaltung, aber auch die OECD haben deshalb Richtlinien entwickelt, die Grenzen für die steuerliche Anerkennung von Verrechnungspreisen beschreiben.

Zweck

Aus diesen Gründen bietet der Jahresabschluss eines dem Konzern angehörenden Unternehmens nur selten einen adäquaten Einblick in die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens wie auch des Konzerns. Zweck des Konzernabschlusses ist es, die externen Bilanzadressaten über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu informieren.

Obwohl der Konzernabschluss nun Informationen über die Lage des Konzerns insgesamt beinhaltet, muss doch auch beachtet werden, dass die einzelnen Konzernunternehmen eigenständige Rechtssubjekte sind, an welche die Rechtsfolgen anknüpfen und mit denen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können. Der Konzernabschluss hat nach geltendem Recht keine Anspruchsbemessungsfunktion. Aus ihm leiten sich keine S. 131Rechte oder Pflichten ab, etwa den Konzerngewinn auszuschütten oder danach Steuern zu zahlen. Ist zB ein Bilanzadressat an der Ausschüttungspolitik des Konzerns, das heißt des Mutterunternehmens, interessiert, erhält er durch den Konzernabschluss keine Information darüber. Denn daraus ist nicht erkennbar, wie viel Gewinn das Mutterunternehmen erzielt hat und wie viel davon zur Ausschüttung vorgeschlagen wird. Es gibt derzeit keine Ausschüttungsregelungen im Hinblick auf den Konzerngewinn. Auch Minderheitsgesellschafter haben auf Grund ihrer Anteile an einem Tochterunternehmen Interesse am Jahresabschluss und womöglich am Teilkonzernabschluss des Unternehmens, an dem sie beteiligt sind.

Ähnliche Schwierigkeiten gibt es bei Fragen der Haftung gegenüber Gläubigern. In aller Regel haftet nur das rechtlich selbständige Unternehmen für seine Verbindlichkeiten, nicht aber der Konzern, soweit nicht vertraglich Haftungsübernahmen vereinbart werden. Das Konzerneigenkapital kann also nicht als Haftungskapital für ein einzelnes Konzernunternehmen betrachtet werden. So kann ein Tochterunternehmen etwa in der Form einer GmbH insolvent werden, obwohl es den anderen Konzernunternehmen wirtschaftlich gut geht.

Ein Rückschluss vom Konzernabschluss auf ein einzelnes einbezogenes Unternehmen ist daher grundsätzlich nicht möglich. Bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses wird faktisch davon ausgegangen, dass die einbezogenen Unternehmen wirtschaftlich derart zusammenhängen, dass eine Behandlung wie ein rechtlich eigenständiges Unternehmen gerechtfertigt ist. Dies ist in vielen Situationen nicht zutreffend. Deshalb sind die Jahresabschlüsse der Konzernunternehmen immer noch von Bedeutung. Die Offenlegung der Jahresabschlüsse ist jedoch eine Frage der Größe und der Rechtsform der einbezogenen Unternehmen (siehe Kapitel 6.6).

Im Jahresabschluss ist des Weiteren bei etlichen Posten, zB Beteiligungen, Forderungen, Verbindlichkeiten und Zinsen, der gesonderte Ausweis des Betrags vorgesehen, der auf verbundene Unternehmen bzw auf Unternehmen entfällt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Verbundene Unternehmen sind zwei oder mehrere Unternehmen, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind oder wären (siehe dazu unten).

Eine Beteiligung sind Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen (§ 189a Z 2 UGB). Im Zweifel liegt eine Beteiligung dann vor, wenn die Anteile mindestens 20 % des Kapitals des anderen Unternehmens betragen. Eine Beteiligung liegt unabhängig von der Höhe des Anteils immer vor, wenn das Unternehmen persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft ist.

Im Steuerrecht gibt es mit dem Wahlrecht einer Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG) ein Instrument, das die Konzernsituation berücksichtigt. Dabei werden die steuerlichen Ergebnisse finanziell verbundener in- und ausländischer Körperschaften für die Steuerbemessung zusammengerechnet. Gruppenträger ist jene Körperschaft, die an der Spitze der Unternehmensgruppe steht, Gruppenmitglieder sind Beteiligungsunternehmen (mit über 50 % Beteiligung), die der Unternehmensgruppe angehören. Durch die Gruppenbesteuerung wird eine Aufrechnung von steuerlichen Gewinnen und Verlusten der UnS. 132ternehmen in der Unternehmensgruppe ermöglicht und nur der Saldo der Körperschaftsteuer unterworfen. Es ist sogar eine Verlustverrechnung mit ausländischen Gruppenmitgliedern möglich. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Liegen die Bedingungen für die gemeinsame Besteuerung nicht vor, gibt es für Erträge auf Grund einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG). Beteiligungserträge ausländischer Gesellschaften sind dann steuerbefreit (internationale Schachtelbeteiligung), wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt (§ 10 Abs 2 KStG).

Konzeption

Grundsätzlich soll der Konzernabschluss den unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines einzelnen Unternehmens nachbilden, der sich dann ergäbe, wenn der Konzern nur aus einem einzigen Unternehmen bestünde (Einheitstheorie, § 250 Abs 3 UGB). Es wird von der rechtlichen Verschiedenheit der Konzernunternehmen abstrahiert und neben der tatsächlichen wirtschaftlichen Einheit auch eine rechtliche Einheit fingiert.

Es werden keine Eingriffe in die Einzelbilanzen gemacht (etwa um konzerninterne Geschäfte auszusondern oder anders zu bewerten), sondern es wird ein „Jahresabschluss“ des Konzerns, also der wirtschaftlichen Einheit insgesamt, aufgestellt. Würde im Konzern eine gesonderte Konzernrechnungslegung durchgeführt, gäbe es zunächst keine Unterschiede zur Erstellung eines Jahresabschlusses. In der Praxis wird allerdings der Konzernabschluss idR im Nachhinein aus den Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen erstellt. Diese enthalten Transaktionen, die nur innerhalb des Konzernverbundes zustande kommen. Um daher zu einem Konzernabschluss zu gelangen, müssen diese neutralisiert werden (Konsolidierung). Dies ist im Grunde eine rein technische Frage, auch wenn sie in der Praxis einen hohen Stellenwert hat und ziemlich komplex werden kann.

Konzeptionell liegen die Probleme der Konzernrechnungslegung auf einer anderen Ebene: Sie betreffen die Abgrenzung der Unternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen sind. Wenn ein Mutterunternehmen eine 100 % Beteiligung an einem Tochterunternehmen besitzt, können ihm die Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens eindeutig zugerechnet werden. Was aber, wenn die Beteiligung nur 60 % beträgt und 40 % des betreffenden Unternehmens von externen dritten Personen gehalten werden? Wie sieht hier eine wirtschaftlich sinnvolle Abbildung aus? Gehören die Vermögensgegenstände vollständig, zu 60 % oder überhaupt nicht zum Mutterunternehmen? Und wie werden die Anteile anderer Gesellschafter am Tochterunternehmen (nicht beherrschende Anteile) erfasst?

Die Abgrenzung wird in erster Linie abhängig von der Höhe der Beteiligung vorgenommen, weil diese typischerweise die Einflussmöglichkeiten festlegt. Tabelle 5.1 gibt die Konsolidierungsformen für die typischen Fälle wieder.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 133Tochterunternehmen Anteil idR > 50 %
Gemeinschaftsunternehmen Anteil idR ≤ 50 %
Assoziierte Unternehmen
Anteil idR ≥ 20 %
Sonstige Beteiligungen
Anteil idR < 20 %
Vollkonsolidierung (vollständige Einbeziehung des Vermögens und der Schulden)
Quotenkonsolidierung (Einbeziehung des anteiligen Vermögens und der Schulden) oder Equity-Bewertung (korrespondierende Beteiligungsbewertung)
Equity- Bewertung (korrespondierende Beteiligungsbewertung)
Bewertung wie Finanzvermögen im Anlagevermögen
Tab 5.1: Konsolidierungsformen

Unternehmen, in denen das Mutterunternehmen beherrschenden Einfluss ausübt oder ausüben kann, sind Tochterunternehmen. Sie werden voll konsolidiert, die Vermögensgegenstände und Schulden werden zur Gänze in den Konzernabschluss aufgenommen. Gemeinschaftsunternehmen sind Unternehmen, die unter gemeinsamer Führung des Mutterunternehmens und anderer Unternehmen stehen, also zB Joint Ventures, an denen zwei Partner jeweils genau 50 % der Anteile besitzen. Die Vermögensgegenstände und Schulden eines Gemeinschaftsunternehmens können anteilig in den Konzernabschluss aufgenommen werden (Quotenkonsolidierung bzw anteilsmäßige Konsolidierung). Besteht ein maßgeblicher Einfluss, liegt jedoch keine Beherrschung vor, handelt es sich um assoziierte Unternehmen. Deren Vermögensgegenstände und Schulden werden nicht in den Konzernabschluss einbezogen, sondern die Beteiligung wird anders bewertet, nämlich mit der Equity-Bewertung. Liegt schließlich kein maßgeblicher Einfluss vor, wird die Beteiligung analog wie eine Beteiligung im Jahresabschluss bewertet.

Im Jahresabschluss sind Beteiligungen mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen (siehe Kapitel 4.3). Aufgrund der dauernden Verbindung zum Unternehmen sind Beteiligungen Finanzanlagen, für die bei nicht dauernder Wertminderung ein Wahlrecht zur Abwertung und bei dauernder Wertminderung eine Abwertungspflicht besteht.

Bei der Vollkonsolidierung kommt es zur Aufnahme der gesamten Gegenstände des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss. Beträgt der Anteil weniger als 100 %, gibt es konzernfremde andere Gesellschafter am Tochterunternehmen (nicht beherrschende Gesellschafter). Für deren Darstellung gibt es zwei grundsätzliche Auffassungen: Nach der Einheitstheorie herrscht die Sichtweise vor, dass andere Gesellschafter, die keine beherrschende Stellung einnehmen (oder einnehmen können), dennoch Eigenkapitalanteile am Konzern halten. Die von ihnen gehaltenen Anteile werden daher als Eigenkapital qualifiziert, und die ihnen zurechenbaren Gewinne (der Tochterunternehmen) sind Konzerngewinn. Nach der Interessentheorie wird der Konzernabschluss nur aus der Sicht des Mutterunternehmens dargestellt. Damit gelten Anteile anderer Gesellschafter als von fremden Dritten gehaltene Anteile an den Konzerngesellschaften und sind nicht EigenS. 134kapital des Konzerns. Ebenso ist der auf sie entfallende Gewinnanteil kein Konzerngewinn. Die unternehmensrechtlichen Vorschriften basieren wie IFRS auf der Einheitstheorie, wonach alle Eigenkapitalanteile von Tochtergesellschaften Teil des Konzerneigenkapitals sind (soweit sie nicht in der Kapitalkonsolidierung eliminiert werden).

5.2. Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis

Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für ein Unternehmen (Mutterunternehmen) dann, wenn folgende Bedingungen vorliegen (§ 244 UGB):

  • Das Mutterunternehmen ist eine Kapitalgesellschaft (oder eine andere Gesellschaft, in der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, also zB die typische GmbH & Co KG) – für Einzelpersonen und Personengesellschaften als Mutterunternehmen besteht keine Konzernrechnungslegungspflicht,

  • der Sitz befindet sich im Inland, und

  • das Mutterunternehmen besitzt mindestens ein Tochterunternehmen.

Ein Tochterunternehmen liegt vor, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist:

  • Das Tochterunternehmen steht unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens, oder

  • das Mutterunternehmen besitzt die Mehrheit der Stimmrechte an dem Tochterunternehmen bzw kann auf Grund anderer Rechte einen beherrschenden Einfluss ausüben (Beherrschungsmöglichkeit). Dies entspricht dem international üblichen Control-Konzept. Dazu gehört zB das Recht, die Mehrheit des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführung zu bestellen oder abzuberufen, etwa auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Eigentümern.

Eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses entsteht nach dem UGB nur, wenn mindestens ein Tochterunternehmen im obigen Sinne existiert (das auch nicht von untergeordneter Bedeutung ist). Hält ein Unternehmen nur Beteiligungen von unter 50 % und beherrscht es auch kein anderes Unternehmen faktisch, braucht es keinen Konzernabschluss aufzustellen. Nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen besteht diese Wahlmöglichkeit nicht.

Grundsätzlich sind alle Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen. Es gibt keine räumliche Einschränkung (Weltabschluss). Ein Wahlrecht für die Einbeziehung besteht, wenn die Konsolidierung unverhältnismäßig schwierig ist, wenn die Anteile ausschließlich zur Weiterveräußerung gehalten werden oder wenn erhebliche und dauernde Beschränkungen die Rechte des Mutterunternehmens beeinträchtigen. Eine Einbeziehung muss auch nicht erfolgen, wenn sie (einzeln und gesamt bei mehreren Tochtergesellschaften) unwesentlich ist (§ 249 UGB).

Befreiungen von der Aufstellung

Kleine Konzerne sind von der Aufstellungspflicht befreit. Dabei handelt es sich um jene Konzerne, die zumindest zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten und bei denen kein einbezogenes Unternehmen an einer Börse notiert. Die Größenmerkmale gemäß § 246 UGB sind in Tabelle 5.2 angeführt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 135Merkmale
Bruttomethode
(Summe der Werte der einzubeziehenden Unternehmen)
Nettomethode
(Konsolidierte Werte)
Bilanzsumme(n)
24 Mio €
20 Mio €
Umsatzerlöse
48 Mio €
40 Mio €
Arbeitnehmer
250
250
Tab 5.2: Größenmerkmale für Konzernrechnungslegungspflicht

In einem mehrstufigen Konzern ist grundsätzlich nicht nur das oberste Mutterunternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, sondern dies gilt auch für Mutterunternehmen auf darunter liegenden Stufen (Teilkonzern). § 245 UGB sieht jedoch eine Befreiung für die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen unter bestimmten Bedingungen vor. Die Befreiung gilt, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen sämtliche Anteile oder mindestens 90 % der Anteile besitzt, sofern die anderen Anteilseigner der Befreiung zustimmen. Die Befreiungsmöglichkeit gilt grundsätzlich auch dann, wenn das einem inländischen Mutterunternehmen übergeordnete Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat und einen Konzernabschluss nach anderen Rechnungslegungsstandards als jenen des UGB aufstellt; in diesem Fall muss nur die Gleichwertigkeit dieser anderen Rechnungslegungsstandards gegeben sein.

5.3. Vollkonsolidierung

Vollkonsolidierung bezeichnet die Vorgehensweise, mit der ein Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wird. Die erstmalige Einbeziehung in den Konzernabschluss erfolgt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beherrschung erstmals erfolgt oder möglich wurde, dh zB mit dem Erwerb von Anteilen, mit dem erstmals die Grenze von 50 % überschritten wird. Das UGB erlaubt jedoch auch die erstmalige Einbeziehung zu einem anderen Stichtag, idR am Ende des Konzerngeschäftsjahres.

Die übliche Vorgangsweise bei der Konsolidierung der einbezogenen Unternehmen besteht zunächst in der Summierung der Positionen der Jahresabschlüsse und der anschließenden Korrektur um konzerninterne Vorgänge. Voraussetzung dafür ist ein einheitliches Konzerngeschäftsjahr der Konzernunternehmen. Dies ist idR das Geschäftsjahr des Mutterunternehmens oder das der Mehrheit der Tochterunternehmen. Bilanzieren die einbezogenen Unternehmen nach unterschiedlichen Geschäftsjahren, so sind Zwischenabschlüsse für den Konzernabschlussstichtag aufzustellen, wenn der Abschlussstichtag um mehr als drei Monate vom Konzernabschlussstichtag abweicht.

Die Summierung ist auch nur dann sinnvoll, wenn die Jahresabschlüsse einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden folgen. Diese werden vom Mutterunternehmen aus den zulässigen Methoden festgelegt; sie können sich damit von den im Jahresabschluss verwendeten Methoden unterscheiden. Damit erreicht man etwa ein Loskoppeln von steuerrechtlichen Einflüssen. Die im Konzernabschluss gewählten Methoden unterliegen allerdings genauso dem Stetigkeitsprinzip. Dazu werden die Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen entsprechend angepasst.

5.3. Vollkonsolidierung

S. 136Abb 5.1: Vorgehensweise bei der Konsolidierung

Stellen einbezogene Unternehmen ihre Jahresabschlüsse in unterschiedlichen Währungen auf, muss eine Währungsumrechnung erfolgen. Sie besitzt im Konzernabschluss einen größeren Stellenwert als im Jahresabschluss, weil nicht nur Einzelposten (zB Forderungen oder Verbindlichkeiten), sondern sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des einzubeziehenden ausländischen Unternehmens umzurechnen sind. Dafür gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Es haben sich zwei verschiedene Grundkonzepte herausgebildet:

  • Stichtagskursmethode: Der Jahresabschluss des Tochterunternehmens wird mit dem Kurs am Konzernabschlussstichtag umgerechnet. Dadurch bleiben alle Relationen zwischen den Bilanzposten gleich. Bei der eher üblichen modifizierten Stichtagskursmethode werden Erträge und Aufwendungen mit dem Kurs am Tag des jeweiligen Geschäftsfalls umgerechnet. Die sich daraus ergebenden Differenzen zur Bilanz werden idR direkt und erfolgsneutral als Eigenkapitaländerung im Eigenkapital angesetzt.

  • Zeitbezugsmethode: Die Umrechnung des Jahresabschlusses des Tochterunternehmens erfolgt so, als ob dessen Geschäftsfälle direkt die Geschäftsfälle des Mutterunternehmens wären. Es gelten dann die normalen Bewertungsregeln, wie sie im Jahresabschluss anzuwenden sind. Damit hat eine Wechselkursänderung einen direkten Effekt auf den Konzernerfolg.

Nach IFRS ist die Methode der funktionalen Währung anzuwenden. Es handelt sich dabei um eine Kombination aus modifizierter Stichtagskursmethode (für wirtschaftlich relativ selbständige Tochterunternehmen) und Zeitbezugsmethode (für stark integrierte Tochterunternehmen).

Nach Erstellung der Summenbilanz sind auf Grund der Fiktion der rechtlichen Einheit überall dort Korrekturen der summierten Positionen zu machen, wo solche nur auf Grund der rechtlichen Selbständigkeit der einbezogenen Unternehmen entstanden sind. Dies ist der Fall bei

  • Beteiligungen und Kapital (Kapitalkonsolidierung),

  • konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten (Schuldenkonsolidierung),

  • S. 137Erträgen und Aufwendungen aus Leistungen der Konzernunternehmen untereinander sowie bei den korrespondierenden Vermögenswerten und Schulden (Erfolgskonsolidierung).

Diese Konsolidierungsmaßnahmen führen zu weiteren Änderungen der Ansätze in den angepassten Jahresabschlüssen.

Kapitalkonsolidierung

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der sogenannten Erwerbsmethode. Das Ziel dieser Methode ist es, den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen (share deal) im Grunde gleich zu behandeln wie den Erwerb eines Betriebes (asset deal), bei dem das erwerbende Unternehmen direkt die Vermögensgegenstände und Schulden übernimmt.

Beim direkten Erwerb eines Betriebes (asset deal) wird im Jahresabschluss der Kaufpreis auf die übernommenen Gegenstände aufgeteilt (siehe dazu auch § 202 UGB) und eine typischerweise auftretende Differenz zwischen Kaufpreis und der Summe der Werte der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden als Firmenwert in der Bilanz angesetzt. Eine positive Differenz ist ein Firmenwert (Geschäftswert, Goodwill), eine negative Differenz ein Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen. Diese Differenz wird in der Folge nach bestimmten Regeln erfolgswirksam aufgelöst.

Beim Erwerb der Anteile an einem Unternehmen wird im Jahresabschluss die Beteiligung des Tochterunternehmens als solche mit ihren Anschaffungskosten aktiviert. Für den Konzernabschluss wird die Beteiligung durch die Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens ersetzt.

Zunächst wird der Fall des Erwerbs von 100 % der Anteile eines Tochterunternehmens betrachtet. Am einfachsten ist der Sonderfall, wenn die Buchwerte der übernommenen Gegenstände (das entspricht dem Eigenkapital des Tochterunternehmens) gerade mit den Anschaffungskosten der Beteiligung übereinstimmen. Dann wird die Beteiligung einfach durch die übernommenen Gegenstände ersetzt. Es gibt keine Differenz.

Beispiel

Das Unternehmen MU erwirbt 100 % des Unternehmens TU um 500 durch Aufnahme eines langfristigen Kredits. Bisher bestanden keine Beziehungen zwischen MU und TU.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz TU
Grundstück
300
Eigenkapital
500
Sonstige Aktiva
1.300
Schulden
1.100
1.600
1.600


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz MU
Beteiligung
500
Eigenkapital
2.800
Sonstige Aktiva
5.000
Schulden
2.700
5.500
5.500

Da der Buchwert der Beteiligung mit dem Buchwert des Eigenkapitals von TU übereinstimmt, erfolgt die Konsolidierung einfach durch gegenseitige Verrechnung dieser beiden Positionen. Die übrigen Positionen werden aufsummiert. Die Konzernbilanz hat damit folgendes Aussehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 138Konzernbilanz
Grundstück
300
Eigenkapital
2.800
Sonstige Aktiva
6.300
Schulden
3.800
6.600
6.600

Im Normalfall wird der Wert der Beteiligung über der Summe der Buchwerte der übernommenen Gegenstände liegen. Im Kaufpreis werden nicht bilanzierte Vermögensgegenstände, stille Reserven oder künftige Ertragserwartungen abgegolten, oder es wird eine Prämie aufgrund erwarteter Synergieeffekte mit dem erwerbenden Unternehmen bezahlt. Der Unterschiedsbetrag ist zunächst in dem Umfang auf die einzelnen Gegenstände zu verteilen, als in diesen stille Reserven enthalten sind. Es kommt damit zu einer Aufwertung bis höchstens auf den beizulegenden Zeitwert der Gegenstände. Die Folge sind unterschiedliche Wertansätze dieser Gegenstände im Jahresabschluss und im angepassten Abschluss, der in den Konzernabschluss eingeht. Die Aufwertung bedingt auch höhere künftige Aufwendungen im Konzernabschluss, zB höhere Abschreibungen auf übernommenes abnutzbares Anlagevermögen.

Verbleibt dann noch ein (positiver) Unterschiedsbetrag, so ist dieser als Firmenwert(Geschäftswert, Goodwill) gesondert unter den immateriellen Vermögensgegenständen zu aktivieren.

Der wirtschaftliche Gehalt des Firmenwerts kann sehr unterschiedlich sein: Er kann Zeitwerte von Gegenständen enthalten, die nicht gesondert angesetzt werden dürfen (zB Forschungs- und Entwicklungskosten, Know-how, Humankapital, Organisation, Standort), Synergieeffekte, die der Erwerber durch die Akquisition zu lukrieren gedenkt, Überbewertung der Gegenleistung (zB wenn die Gegenleistung in Aktien des erwerbenden Unternehmens besteht) oder Überzahlung durch den Erwerber (zB bei einem Hochlizitieren bei Vorliegen mehrerer Interessenten). Es ist für den externen Bilanzadressaten schwierig, diese verschiedenen Inhalte auseinander zu halten. Deshalb hat der Firmenwert immer eine Sonderstellung bei der Ermittlung von Kennzahlen.

Der Firmenwert ist in der Folge genauso zu bewerten wie ein Firmenwert im Jahresabschluss, dh er ist planmäßig über die erwartete Nutzungsdauer abzuschreiben. Kann die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, erfolgt die Abschreibung linear über zehn Jahre.

Nach IFRS darf ein Firmenwert nicht planmäßig abgeschrieben werden, sondern muss jedes Jahr auf Wertminderung geprüft und im Fall eines Wertverlustes außerplanmäßig abgeschrieben werden. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass in schlechten Zeiten, in denen die Erfolge nachlassen, eine Firmenwertabschreibung umso wahrscheinlicher wird und die ohnedies schwachen Erträge durch die außerplanmäßige Abschreibung noch weiter mindert (prozyklischer Effekt).

Beispiel

Ausgehend vom obigen Beispiel wird nun angenommen, dass der Kaufpreis 1.050 anstelle von 500 beträgt und dass das Grundstück von TU einen beizulegenden Zeitwert von 650 hat; die übrigen Buchwerte entsprechen den beizulegenden Zeitwerten.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 139Bilanz MU
Beteiligung
1.050
Eigenkapital
2.800
Sonstige Aktiva
5.000
Schulden
3.250
6.050
6.050

Die Differenz zwischen dem Wert der Beteiligung und den Buchwerten der Vermögensgegenstände und Schulden von TU (= Buchwert des Eigenkapitals) beträgt 550. Diese 550 sind wie folgt zu verteilen: Das Grundstück muss auf den beizulegenden Zeitwert aufgewertet werden, dadurch werden die gesamten darin enthaltenen stillen Reserven in Höhe von 350 aufgedeckt. Die verbleibende Differenz von 200 ist ein Firmenwert.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konzernbilanz
Firmenwert
200
Eigenkapital
2.800
Grundstück
650
Schulden
4.350
Sonstige Aktiva
6.300
7.150
7.150

Wird der Firmenwert mit 20 % in jedem Geschäftsjahr abgeschrieben, so werden das betreffende und die nachfolgenden vier Geschäftsjahre mit jeweils 40 an Firmenwertabschreibung belastet. Beträgt die Nutzungsdauer des Firmenwertes zB 20 Jahre, so ergibt sich alternativ eine jährliche Ergebnisbelastung durch die planmäßige Abschreibung von 10.

Beträgt der Kaufpreis hingegen nur 800, so beträgt der Unterschiedsbetrag zum Eigenkapital von TU 300. Um diese 300 ist das Grundstück aufzuwerten; ein Firmenwert entsteht nicht.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konzernbilanz
Grundstück
600
Eigenkapital
2.800
Sonstige Aktiva
6.300
Schulden
4.100
6.900
6.900

Sehr selten tritt der Fall ein, dass die Anschaffungskosten der Beteiligung geringer als die Summe der Buchwerte der übernommenen Gegenstände sind. Dann ergibt sich ein passiver Unterschiedsbetrag. Grund für sein Entstehen kann zunächst sein, dass ungünstige Entwicklungen bereits im Kaufpreis, aber noch nicht in entsprechendem Ausmaß im Eigenkapital berücksichtigt wurden (badwill). Bei Eintreten der negativen Entwicklung darf er verlustmindernd aufgelöst werden. Ein Unterschiedsbetrag kann auch durch einen überaus günstigen Kauf (lucky buy) zustande kommen. Er darf dann gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn er einem realisierten Gewinn entspricht (§ 261 Abs 2 UGB).

Beispiel

In Fortsetzung des obigen Beispiels wird nun angenommen, dass der Kaufpreis nur 480 beträgt. Dann ergibt sich ein negativer Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligung von 20. Eine Aufwertung des Grundstücks erfolgt nicht.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konzernbilanz
Grundstück
300
Eigenkapital
2.800
Sonstige Aktiva
6.300
Passiver Unterschiedsbetrag
20
Schulden
3.780
6.600
6.600

S. 140Beträgt die Beteiligung weniger als 100 %, so müssen die Anteile, die von anderen konzernfremden Gesellschaftern gehalten werden, im Konzernabschluss gesondert berücksichtigt werden. Dies erfolgt mit der sogenannten Neubewertungsmethode, nach der die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden genauso wie beim Erwerb einer 100 %-igen Beteiligung angesetzt und bewertet werden. Damit wird das Eigenkapital der anderen, nicht beherrschenden Gesellschafter entsprechend um die anteiligen stillen Reserven gegenüber dem früheren Buchwert aufgewertet. Der verbleibende Unterschiedsbetrag (Firmenwert, negativer Unterschiedsbetrag) wird anschließend nur unter Berücksichtigung des erworbenen Anteils durch das Mutterunternehmen ermittelt. Die von anderen Gesellschaftern gehaltenen Anteile werden als „nicht beherrschende Anteile“ im Eigenkapital in der Konzernbilanz ausgewiesen.

Beispiel

In Abwandlung des früheren Beispiels wird angenommen, dass das Mutterunternehmen MU 60 % der Anteile an dem Tochterunternehmen TU erwirbt. Der Kaufpreis der Beteiligung beträgt 700. Die Bilanz des Mutterunternehmens ist wie folgt gegeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz MU
Beteiligung
700
Eigenkapital
2.800
Sonstige Aktiva
5.000
Schulden
2.900
5.700
5.700

Die Bilanz von TU lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz TU
Grundstück
300
Eigenkapital
500
Sonstige Aktiva
1.300
Schulden
1.100
1.600
1.600

Das Grundstück von TU hat einen beizulegenden Zeitwert von 650; die übrigen Buchwerte entsprechen den beizulegenden Zeitwerten.

MU erwirbt 60 % des Eigenkapitals, das sind 300; die anderen Gesellschafter halten 200 an Eigenkapital. Bei der Kapitalkonsolidierung ist zunächst das Grundstück auf 650 aufzuwerten (in diesem Fall ist diese Aufwertung durch den höheren positiven Unterschiedsbetrag gedeckt). Das heißt, das angepasste Eigenkapital von TU beträgt 500 + 350 = 850. Davon hält MU 60 %, das sind 510, und der Anteil der anderen Gesellschafter beträgt 340.

Der Betrag von 510 ist nun den Anschaffungskosten der Beteiligung von 700 gegenüberzustellen: Die Differenz von 190 entspricht dem Firmenwert.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konzernbilanz
Firmenwert
190
Eigenkapital:
Anteil von MU
2.800
Grundstück
650
Nicht beherrschende Anteile
340
Sonstige Aktiva
6.300
Schulden
4.000
7.140
7.140

S. 141Schuldenkonsolidierung

Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sind sämtliche Schuldverhältnisse zwischen den Konzernunternehmen zu eliminieren (ausgenommen die Beträge sind von nur untergeordneter Bedeutung). Die Schuldenkonsolidierung betrifft vorrangig Forderungen und Verbindlichkeiten, aber auch zB Rückstellungen oder Rechnungsabgrenzungsposten, die ihre Ursache in konzerninternen Vorgängen haben. Vielfach entsprechen einander die Forderungen eines einbezogenen Unternehmens und die Verbindlichkeiten des anderen einbezogenen Unternehmens betragsmäßig, so dass die Konsolidierung einfach in der Streichung beider Posten besteht.

Differenzen können etwa bei niedrig verzinslichen Darlehen oder Positionen in Fremdwährung auftreten. Rückstellungen steht überhaupt kein Aktivposten des anderen einbezogenen Unternehmens gegenüber. So ist beispielsweise eine Rückstellung für Verluste aus einem schwebenden Geschäft mit einem Tochterunternehmen zu eliminieren. Eine dadurch auftretende Differenz erfordert eine erfolgswirksame Korrektur dieser konzerninternen Bilanzposten durch Einstellen eines Ausgleichspostens (Differenz aus der Schuldenkonsolidierung). Bei erstmaliger Konsolidierung ist die Differenz zur Gänze erfolgswirksam in der Konzern-GuV anzusetzen, in Folgejahren (zB wenn eine abgewertete Forderung mehrere Geschäftsjahre bestehen bleibt) wird nur die Wertänderung erfolgswirksam. Der Grund für eine erfolgswirksame Korrektur liegt darin, dass die Abwertung oder Rückstellungsbildung gewinnmindernd erfasst wurde, jedoch aus Konzernsicht keine Außenverpflichtung besteht.

Die Konzern-GuV ist darüber hinaus um allfällige Zinsaufwendungen und Zinserträge aus diesen Posten zu bereinigen.

Beispiel

Das Mutterunternehmen MU besitzt 100 % der Anteile am Tochterunternehmen TU. TU hat gegenüber MU eine Verbindlichkeit von 200, die im Jahresabschluss von MU aufgrund der Langfristigkeit auf 195 abgezinst wurde. TU bildete für Leistungen an MU eine Garantierückstellung in Höhe von 30.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz MU
Beteiligung
350
Eigenkapital
1.095
Forderungen TU
195
Schulden
2.100
Sonstige Aktiva
2.650
3.195
3.195


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz TU
Aktiva
670
Eigenkapital
350
Verbindlichkeiten MU
200
Rückstellung
30
Sonstige Schulden
90
670
3.195

S. 142In der Schuldenkonsolidierung sind die Forderung an TU bei MU mit der Verbindlichkeit von TU zu eliminieren. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertung ist die Forderung an TU um 5 erfolgswirksam aufzuwerten (dies ist der Ausgleich zur im Jahresabschluss vorgenommenen Abwertung). Des Weiteren ist die Garantierückstellung zu eliminieren, weil sie nur innerhalb des Konzerns besteht. Da der Garantierückstellung keine Bilanzposition bei MU gegenübersteht, kommt es zu einer erfolgswirksamen Eliminierung der Garantierückstellung. Insgesamt ergibt sich ihm Rahmen der Schuldenkonsolidierung ein Gewinn von 35. Damit steigt das Eigenkapital von MU um 35 auf 1.130.

Da die Kapitalkonsolidierung im Beispiel direkt durch Verrechnung der Beteiligung und des Eigenkapitals von TU in gleicher Höhe erfolgt, lautet die Konzernbilanz daher wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konzernbilanz
Aktiva
3.320
Eigenkapital
1.130
Schulden
2.190
3.320
3.320

Erfolgskonsolidierung

Lieferungen und Leistungen innerhalb des Konzerns wirken sich auf Bilanzansätze und auf die GuV der Jahresabschlüsse genauso aus wie Lieferungs- und Leistungsverhältnisse mit konzernfremden Geschäftspartnern. Aus Konzernsicht wird aber durch konzerninterne Lieferungen und Leistungen kein Gewinn bzw Verlust realisiert, weil keine Transaktion mit Dritten erfolgte.

Bei konzerninternen Lieferungen und Leistungen kann der Preis (Verrechnungspreis) in gewissen Grenzen willkürlich gesetzt werden. Der Marktmechanismus ist ausgeschaltet. Verkauft ein Tochterunternehmen an das Mutterunternehmen Produkte zu einem überhöhten Preis, dann weist es im Jahresabschluss einen „realisierten“ Erfolg aus, der noch nicht als realisiert gelten würde, wenn der Konzern eine rechtliche Einheit bildete. Außerdem ist dann der Lagerbestandswert beim Mutterunternehmen überhöht. Dieser kann aber auf Grund des strengen Niederstwertprinzips in der Einzelbilanz nicht über dem Marktpreis liegen. Ähnliche Überlegungen gelten für Zwischenverluste.

Die Auswirkungen neutralisieren sich im Konzernabschluss, wenn das Mutterunternehmen die bezogenen Produkte an konzernfremde Dritte weiterverkauft hat. Andernfalls müssen sie im Rahmen der Erfolgskonsolidierung eliminiert werden. Vermögensgegenstände, die aus Lieferungen oder Leistungen einbezogener Unternehmen stammen, sind mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie auch dann angesetzt werden könnten, wenn die Unternehmen eine rechtliche Einheit bildeten. Das sind im Wesentlichen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des leistenden Unternehmens. Dazu können aber auch zB Vertriebskosten des leistenden Unternehmens kommen (die bei diesem nicht aktivierungsfähig sind), sofern sie bei Fiktion der rechtlichen Einheit als Transportkosten etwa im Rahmen der Fertigungskosten anzusetzen wären. Gleiches gilt für Anschaffungsnebenkosten des die Leistung beziehenden Unternehmens (Lagerkosten, etwaige Gebühren und Steuern).

Bezieht das Unternehmen gleichartige Lieferungen auch von Dritten, so werden für die Vorratsbewertung dieselben Grundsätze angewandt, wie sie für die Einzelbilanz gelten (Kapitel 4.4). Als zusätzliche Verbrauchsfolgefiktion gibt es das sogenannte KIFO-Verfahren (Konzern in First out). Es führt dazu, dass die von einbezogenen Unternehmen gelieferten Gegenstände als zuerst abgegangen fingiert werden. Das Problem der ZwiS. 143schengewinneliminierung wird deshalb abgeschwächt oder sogar vermieden, wenn nach dieser Fiktion gar keine konzernintern gelieferten Gegenstände mehr auf Lager liegen.

Von einer Wertanpassung der konzerninternen Lieferungen und Leistungen kann abgesehen werden, wenn sie zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen wurden, wenn die Ermittlung des Wertansatzes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erforderte oder wenn die Berücksichtigung nur untergeordnete Bedeutung im Hinblick auf das Informationsziel hätte (Wesentlichkeit).

In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die Umsatzerlöse aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen mit den entsprechenden Aufwendungen beim beziehenden Unternehmen zu verrechnen.

Beispiel

Das Tochterunternehmen TU erzeugt ein Produkt, für das Materialaufwand in Höhe von 50 und Löhne von 35 entstehen. Es liefert dieses Produkt zu einem Preis von 110 an das Mutterunternehmen MU. MU verarbeitet dieses Produkt weiter, wofür weitere Löhne von 40 anfallen. Zunächst sei angenommen, dass das Produkt von MU im selben Geschäftsjahr um 140 an einen Dritten verkauft wird. Dieser konzerninterne Geschäftsfall wirkt sich auf die einzelnen GuV-Positionen (in den angepassten Jahresabschlüssen) wie folgt aus; diese sind jeweils auf die betroffenen Hauptpositionen verkürzt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
GuV TU
GuV MU
Konsolidierung
Konzern-GuV
Umsatzerlöse
110
140
–110
140
Materialaufwand
–50
–110
+110
–50
Personalaufwand
–35
–40
–75
=
Jahresüberschuss
25
–10
0
15

Da insgesamt ein Gewinn (bzw Verlust) gegenüber Dritten realisiert wurde, braucht nur der Innenumsatz mit dem entsprechenden Materialaufwand gekürzt zu werden. Die anderen Posten sind einfach aufzusummieren.

Fortsetzung des Beispiels: Nun sei angenommen, dass das Produkt am Abschlussstichtag bei MU noch auf Lager liegt. Dann muss (neben dem Innenumsatz) auch der von TU ausgewiesene Zwischengewinn in Höhe von 25 eliminiert werden, weil er im Konzern noch nicht realisiert wurde. Die Eliminierung erfolgt gegen Bestandsveränderungen, die um diese 25 zu hoch bewertet wurden.

Geht man alternativ davon aus, dass der Marktpreis mit 140 bereits am Bilanzstichtag feststeht, hat MU den Bestand wegen des strengen Niederstwertprinzips abzuwerten. Die retrograde Wertermittlung ergäbe vereinfachend einen Wert von 140. Damit reduziert MU bereits einen Teil des Zwischengewinns, so dass letztlich nur mehr 15 zu eliminieren sind. Diese Werte sind in Klammer angegeben. Die Konzern-GuV bleibt von diesem Bewertungsproblem unberührt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
GuV TU
GuV MU
Konsolidierung
Konzern-GuV
Umsatzerlöse
110
–110
+
Bestandsveränderung
150 (140)
–25 (–15)
125
Materialaufwand
–50
–110
+110
–50
Personalaufwand
–35
–40
–75
=
Jahresüberschuss
25
0 (–10)
–25 (–15)
0

S. 144Latente Steuern

Das Konzept der latenten Steuerabgrenzung wurde für den Jahresabschluss schon in Kapitel 4.7 dargestellt. Durch die Erfolgswirksamkeit vieler der Konsolidierungsmaßnahmen entstehen nun neue Abweichungen zwischen dem konsolidierten Jahresergebnis und der Summe der Jahresergebnisse der Jahresabschlüsse. Typische Anlässe für das Entstehen latenter Steuern durch die Konsolidierung sind die Umwertungen zu einer konzerneinheitlichen Bewertung, die Währungsumrechnung, die Firmenwertabschreibung sowie Maßnahmen auf Grund der Schuldenkonsolidierung und der Zwischenergebniseliminierung.

Soweit es sich um Differenzen handelt, die sich in späteren Geschäftsjahren wieder auflösen, ist deren Ertragsteuereffekt im Wege der Bildung latenter Steuern zu berücksichtigen (§ 258 UGB). Davon darf nur abgesehen werden, wenn die Steuerabgrenzung unwesentlich ist. Differenzen zwischen Buchwert (im Konzernabschluss) und Steuerwert (der Gegenstände der Tochterunternehmen) im Zuge der Erstkonsolidierung führen nicht zu latenten Steuern.

5.4. Quotenkonsolidierung

Die Vollkonsolidierung ist für Unternehmen anzuwenden, die vom Mutterunternehmen beherrscht werden können oder einheitlich geleitet werden (Tochterunternehmen). Es kann aber auch sein, dass mehrere unabhängige Unternehmen Tochterunternehmen gemeinsam leiten. Der klassische Fall ist ein Joint Venture, bei dem zwei Unternehmen jeweils 50 % der Anteile halten. Ein gleich hoher Anteil ist allerdings nicht notwendig, solange die gemeinsame Führung durch andere Maßnahmen gesichert ist. Die Beherrschung durch ein Unternehmen alleine ist dadurch nicht mehr gegeben und deshalb kommt eine Vollkonsolidierung nicht in Betracht.

In diesem Fall kann eine Quotenkonsolidierung (anteilmäßige Konsolidierung) erfolgen (§ 262 UGB). Dabei werden die Vermögensgegenstände und Schulden des gemeinsam geführten Unternehmens entsprechend dem Beteiligungsverhältnis anteilig in den jeweiligen Konzernabschluss einbezogen. Sonst gelten sämtliche Bestimmungen, die auch für die Vollkonsolidierung anzuwenden sind. Wird die Quotenkonsolidierung nicht gewählt, ist die Beteiligung nach der Equity-Bewertung zu bilanzieren (siehe dazu weiter unten).

Die Quotenkonsolidierung erklärt sich zum Teil aus der Interessentheorie, nach der nur die dem Konzern gehörenden Gegenstände Inhalt des Konzernabschlusses sein sollen. Während bei der Vollkonsolidierung die Anteile anderer Gesellschafter auf der Passivseite gesondert ausgewiesen werden, kommt es hier zu keinem Ausweis dieser Anteile, weil die Gegenstände nur anteilig im Konzernabschluss enthalten sind. Die Aussagekraft etwa von 50 % eines Grundstücks, einer Fabrik oder einer Verbindlichkeit des gemeinsam geführten Unternehmens ist jedoch nicht sehr hoch. Dies suggeriert, dass das Mutterunternehmen über den Anteil des Gegenstandes selbst und vollständig verfügen könnte, was eben nicht der Fall ist.

S. 1455.5. Equity-Bewertung

Hält das Unternehmen eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die keine Beherrschungsmöglichkeit oder einheitliche Leitung sicherstellt, übt es aber einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik dieses Unternehmens aus, so spricht man von assoziierten Unternehmen (§ 263 UGB). Bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft muss der Anteil mindestens eine Höhe von 20 % betragen. IdR wird von einem maßgeblichen Einfluss jedenfalls bei Erreichen einer Sperrminorität auszugehen sein. Bei Personengesellschaften kann ein maßgeblicher Einfluss dagegen schon bei einem geringeren Anteil vorliegen (zB wenn das Mutterunternehmen unbeschränkt haftender Gesellschafter ist). Der maßgebliche Einfluss kann auch von einer Personalverflechtung oder wirtschaftlichen Abhängigkeit herrühren.

Die Bewertung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen erfolgt mit der Equity-Methode. Sie ist auch die alternative Methode für gemeinsam geleitete Unternehmen (Wahlrecht neben der Quotenkonsolidierung), und sie ist auf Beteiligungen an Tochterunternehmen anzuwenden, die nicht im Rahmen der Vollkonsolidierung einbezogen werden (weil auf deren Einbeziehung gemäß § 249 UGB verzichtet werden kann).

Bei der Equity-Methode wird der Wert der Beteiligung über die Zeit korrespondierend und spiegelbildlich mit der Eigenkapitalentwicklung des assoziierten Unternehmens geändert. Es kommt zu keiner Übernahme von Vermögensgegenständen oder Schulden des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluss. Allerdings wird analog zur Kapitalkonsolidierung zunächst der Unterschiedsbetrag als Differenz zwischen dem Beteiligungsansatz des assoziierten Unternehmens im Abschluss des einbeziehenden Unternehmens und dem Buchwert des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens ermittelt. Er wird in einer Nebenrechnung in anteilige stille Reserven und einen verbleibenden Firmenwert aufgeteilt (Buchwertmethode) . Die stillen Reserven werden entsprechend den Bewertungsregeln der sie betreffenden Gegenstände, der Firmenwert nach den Vorschriften der Bewertung eines Firmenwertes aufgelöst. Dadurch gleichen sich im Zeitablauf Beteiligungsansatz und Buchwert des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens aneinander an.

Die Folgebewertung der Beteiligung nach der Equity-Methode berücksichtigt Änderungen des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens, dh Werterhöhungen durch Gewinnthesaurierung bzw Wertverluste durch Jahresverluste, und übernimmt diese erfolgsneutral mit dem entsprechenden Anteil. Das Jahresergebnis ist um die erfolgswirksamen Konsolidierungsmaßnahmen zu adaptieren. Dazu gehören zB die Eliminierung von Zwischenergebnissen, die Abschreibungsdifferenzen auf Grund anteilig aufgelöster stiller Reserven und die Firmenwertabschreibung. Diese Adaptierungen erfolgen erfolgswirksam. Das Schema lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wertansatz der Beteiligung zu Beginn des Konzerngeschäftsjahres
+
anteiliger adaptierter Jahresüberschuss (– anteiliger adaptierter Jahresfehlbetrag) des assoziierten Unternehmens
erhaltene Gewinnausschüttung vom assoziierten Unternehmen
+
Kapitaleinzahlungen (– Kapitalrückzahlungen)
=
Wertansatz der Beteiligung am Ende des Konzerngeschäftsjahres

S. 146Dieser Wertansatz ist auch noch im Hinblick auf das gemilderte Niederstwertprinzip zu überprüfen. Ist der beizulegende Wert niedriger, kann bzw muss (bei voraussichtlich dauernder Wertminderung) eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen.

Im Jahresabschluss darf die Equity-Bewertung für die Bewertung von Beteiligungen an Personengesellschaften verwendet werden, für Anteile an Kapitalgesellschaften ist sie nicht zulässig, weil sie zu Wertansätzen führen kann, die dem Anschaffungswertprinzip widersprechen.

5.6. Internationale Rechnungslegungsgrundsätze

Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen Konzernabschlüsse nach IFRS aufstellen; andere Unternehmen, soweit sie einen Konzernabschluss aufstellen, haben ein Wahlrecht zwischen UGB und IFRS.

Die IFRS werden vom International Accounting Standards Board (IASB) mit Sitz in London herausgegeben. Es hat zum Ziel, hochwertige globale Standards der Rechnungslegung zu entwickeln und eine Konvergenz von nationalen Standards mit den IFRS herbeizuführen. Trägerverein ist die IFRS Foundation. Die IFRS umfassen folgende Verlautbarungen:

  • International Financial Reporting Standards (die eigentlichen IFRS): Dies sind die seit 2001 vom IASB entwickelten Standards;

  • International Accounting Standards(IAS): Dies sind die vom Vorgänger des IASB, dem International Accounting Standards Committee (IASC), vor 2001 entwickelten Standards. Viele von den insgesamt 41 IAS gelten weiter;

  • Interpretationen des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) und dessen Vorgängerorganisation Standing Interpretations Committee (SIC).

Daneben gibt es noch andere Verlautbarungen des IASB, wie das Rahmenkonzept, illustrierende Beispiele, Implementierungsleitlinien sowie Grundlagen der Beschlussfassung, die eine Hilfestellung für die Anwendung der IFRS bieten. Das IASB veröffentlichte des Weiteren IFRS for Small and Medium-sized Entities (SMEs), die vereinfachte Rechnungslegungsstandards für nicht kapitalmarktorientierte, meist kleinere oder mittelgroße Unternehmen enthalten. Diese Standards basieren auf den vollständigen IFRS, enthalten jedoch einige davon abweichende Regeln sowie gravierende Erleichterungen bei den Anhangangaben.

2021 wurde von der IFRS Foundation neben dem IASB ein weiterer Standardsetter, das International Sustainability Standards Board (ISSB), gegründet, dessen Aufgabe die Erarbeitung von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind, die dann IFRS S 1 usw heißen.

Um in der EU angewandt werden zu können, durchlaufen die IFRS ein mehrstufiges Anerkennungsverfahren. Dieses benötigt einige Zeit, zum Teil über ein Jahr nach Veröffentlichung eines Standards, weil mehrere EU-Gremien involviert sind und die IFRS in alle Amtssprachen der EU übersetzt werden müssen. Die anerkannten IFRS werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Durch das Anerkennungsverfahren kann es vorkommen, dass ein Standard nicht zur Gänze anerkannt wird; insofern können sich die (originalen) IFRS von den in der EU anerkannten IFRS unterscheiden. Dies kommt jedoch nur in engen Ausnahmefällen vor.

S. 147Die grundlegende Philosophie der IFRS basiert auf den institutionellen Rahmenbedingungen, die in den angloamerikanischen Staaten üblich sind. Diese sind für das Verständnis dieser Rechnungslegungsstandards von Bedeutung. Tabelle 5.3 gibt die wesentlichsten Unterschiede wieder.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angloamerikanische Staaten
Kontinentaleuropäische Staaten
Fallspezifisches Rechtssystem:
Wenige gesetzliche Vorschriften
Entwickelte Regeln gelten nur für den jeweiligen Fall
Legistisches Rechtssystem:
Detaillierte gesetzliche Vorschriften
Hoher Abstraktionsgrad der Regeln
Standardsetzung durch „private“ Vereinigungen
Kodifiziertes Rechnungslegungsrecht
Rechnungslegungsvorschriften im Kontext des Wertpapierhandels
Rechnungslegungsvorschriften im Kontext des Gesellschaftsrechts
Finanzierung vor allem durch Eigenkapital am Kapitalmarkt
Finanzierung vor allem durch Bankkredite
Orientierung an Entscheidungsnützlichkeit für Kapitalgeber
Orientierung an Gläubigerschutz 
Ausgeprägtes gerichtliches Klageverhalten
Eingeschränktes gerichtliches Klageverhalten
Keine formale Verbindung von unternehmensrechtlicher und steuerlicher Gewinnermittlung
Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses für die Steuerbilanz
Tab 5.3: Grundlegende Unterschiede in den Rahmenbedingungen

Wichtigste Unterschiede zum UGB

Die IFRS sind ein sehr umfangreiches und vielfach auch komplexes Regelwerk geworden. Die gesamten Verlautbarungen umfassen inzwischen über 2.500 Seiten Text. Im Vergleich zum UGB gibt es sehr detaillierte Regelungen, auch in Bereichen, für die das UGB überhaupt keine Regeln enthält. Die IFRS sind auf Kapitalgeber (Investoren, Kreditgeber) ausgerichtet und stellen die Relevanz von Information tendenziell vor eine hohe Verlässlichkeit der Zahlen. Gegenüber dem UGB wird das Vorsichtsprinzip weniger betont. Die IFRS umfassen relativ wenige Wahlrechte, dafür aber eine ganze Reihe von Ermessensspielräumen, und sie enthalten umfangreiche Angabepflichten für den Anhang.

Die Standards und Interpretationen sind nach dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verabschiedung durchnummeriert. Die Zahl hat daher keine inhaltliche Bedeutung. Die Standards selbst lesen sich zum Teil wie Gesetzestexte zuzüglich Erläuterungen oder Kommentaren. Die Grundidee ist es, die Standards flexibel zu halten und rasch an sich ändernde Situationen anzupassen.

S. 148Im Folgenden werden die wichtigsten Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsvorschriften des UGB und den IFRS kurz erläutert. Die Reihenfolge entspricht dabei grob der Gliederung der Posten in der Bilanz.

  • Entwicklungsausgaben: Diese dürfen nach UGB nicht aktiviert werden, nach IFRS müssen sie bei Erfüllen bestimmter Kriterien in Höhe der Herstellungskosten aktiviert werden.

  • Firmenwert: Ein Firmenwert bei der Vollkonsolidierung muss nach UGB aktiviert und abgeschrieben werden. Nach IFRS ist der Firmenwert ebenfalls zu aktivieren, gilt aber als nicht abnutzbar und wird daher nicht mehr planmäßig abgeschrieben, sondern jährlich auf Wertminderung getestet.

  • Abnutzbares Anlagevermögen: Hier ergeben sich zwar grundsätzlich kaum Unterschiede zwischen UGB und IFRS, in der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass die Nutzungsdauern nach UGB – auf Grund des Maßgeblichkeitsprinzips – eher kürzer gewählt werden als nach IFRS, sodass die Buchwerte des Anlagevermögens nach IFRS höher liegen.

  • Leasing: Im UGB wird bei Leasingverträgen zwischen Finanzierungsleasing und Operating Leasing unterschieden. Dies gilt nach IFRS für die Bilanzierung beim Leasinggeber genauso. Leasingnehmer haben hingegen ein Nutzungsrecht für den Leasinggegenstand in Höhe des Barwerts der Leasingraten anzusetzen.

  • Finanzinstrumente: Für Wertpapiere gilt nach UGB das Anschaffungskostenprinzip mit einem gemilderten Niederstwertprinzip für Anlagevermögen und einem strengen Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen. Nach IFRS werden die Finanzinstrumente in Kategorien eingeteilt und je nach Kategorie zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam, zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral oder zu Anschaffungskosten bewertet. Unter gewissen Voraussetzungen bestehen Wahlrechte zur Zuordnung in Kategorien, die eine Zeitbewertung vorsehen.

  • Außerplanmäßige Abschreibungen: Nach UGB herrscht grundsätzlich ein Niederstwertprinzip für die Bewertung des Anlagevermögens bei dauernder Wertminderung. Nach IFRS gibt es formal ein strenges Niederstwertprinzip, das allerdings nur im Falle des Vorliegens von Indikatoren für eine Wertminderung schlagend wird.

  • Vorräte: Bei den Vorräten herrscht nach UGB eine vorsichtige Bewertung vor; der niedrigere Wert ergibt sich aus dem Beschaffungsmarkt und dem Absatzmarkt. Nach IFRS ist hingegen nur der Wert am Absatzmarkt relevant. Weiter sind nach IFRS nur Durchschnittspreis- und FIFO-Verfahren zulässig.

  • Auftragsfertigung: Nach UGB gibt es für langfristige Auftragsfertigung ein Wahlrecht, neben den Herstellungskosten die zurechenbaren Verwaltungs- und Vertriebskosten zu aktivieren. Nach IFRS ist grundsätzlich eine anteilige Gewinnrealisierung nach dem Leistungsfortschritt vorzunehmen.

  • Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten: Nach UGB bildet der Kurs am Tag des Geschäftsfalls die Grundlage für die Anschaffungskosten; danach gilt ein strenges Niederstwertprinzip für Forderungen und ein strenges Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten. Nach IFRS sind Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten zum Kurs am Abschlussstichtag umzurechnen.

  • S. 149Latente Steuern: Für temporäre Unterschiede zwischen unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen sind nach UGB grundsätzlich aktive bzw passive latente Steuern anzusetzen. Nach IFRS ist der Umfang der Bildung latenter Steuern etwas weiter gezogen als nach dem UGB. Dies betrifft insbesondere steuerliche Verlustvorträge, für die das UGB ein Wahlrecht vorsieht.

  • Sozialkapital: Für Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen stehen nach UGB verschiedene Berechnungsverfahren zur Verfügung, während nach IFRS nur das Anwartschaftsbarwertverfahren zulässig ist. Die Wertänderung aufgrund einer Änderung der versicherungsmathematischen Annahmen wird nach IFRS direkt im Eigenkapital und nicht ergebniswirksam erfasst.

  • Sonstige Rückstellungen: Die Rückstellungsbildung ist nach UGB durch das Vorsichtsprinzip geprägt. Bei sehr unsicheren künftigen Verpflichtungen ist ein Wert anzusetzen, der den Erwartungswert übersteigt. Nach IFRS ist für Rückstellungen der Erwartungswert der künftigen Verpflichtung anzusetzen. Daher sind die sonstigen Rückstellungen nach UGB idR höher als nach IFRS.

  • Gliederung der Bilanz und GuV: Das UGB enthält detaillierte Gliederungsvorschriften für die Bilanz und die GuV. Nach IFRS gibt es keine Gliederungsvorschriften, sondern nur umfangreiche Angabepflichten. Die GuV (Gesamtergebnisrechnung) umfasst nach IFRS den Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis (Other Comprehensive Income, OCI).

  • Eigenkapitalveränderungen: Diese neben Bilanz und GuV gleichrangige Aufstellung nach IFRS enthält die Eigenkapitaländerungen, die aus Transaktionen mit den Eigentümern entstehen.

  • Segmentberichterstattung: Die Angaben für Segmente sind nach UGB auf den Umsatz begrenzt; eine Segmentberichterstattung im Konzernabschluss erfolgt nur freiwillig. Nach IFRS enthält die Segmentberichterstattung für kapitalmarktorientierte Unternehmen umfangreiche Angaben auch über Ergebnisse, Vermögen, Investitionen usw.

  • Angaben im Anhang: Nach IFRS sind wesentlich mehr Detailangaben zu machen als nach UGB. Dies betrifft insbesondere Angaben zu Änderungen des Konsolidierungskreises, zu für die Bewertung maßgeblichen Annahmen, zu Finanzinstrumenten und Risiken sowie zu nahestehenden Unternehmen und Personen.

  • Lagebericht: Das UGB sieht eine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts vor. Nach IFRS gibt es keine Verpflichtung zu einer Lageberichterstattung; jedoch sind einige Lageberichtsinhalte nach IFRS im Anhang anzugeben. Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellen, sind daher in Österreich verpflichtet, einen Lagebericht nach UGB aufzustellen.

Diese Unterschiede haben oft erhebliche Auswirkungen auf die Bilanz, die GuV und auf die Verfügbarkeit sonstiger Informationen. Es ist nicht verwunderlich, dass sich auch Kennzahlen auf Basis des UGB-Konzernabschlusses oft stark von denen nach IFRS unterscheiden. Für sinnvolle Vergleiche von Unternehmen, die nach unterschiedlichen Rechnungslegungssystemen bilanzieren, ist deshalb das Kennen der wichtigsten Effekte von großer Bedeutung.

S. 150Fragen und Beispiele zum 5. Kapitel

1.

Die Muttergesellschaft eines Konzerns MU erwirbt per 1.1.20X3 30 % des Unternehmens U1, einer GmbH, um 360 durch Aufnahme eines langfristigen Kredits. Die Konzernbilanz von MU und die Bilanz von U1 sind unten angeführt. Das Grundstück von U1 hat einen beizulegenden Zeitwert von 600, in den sonstigen Aktiva sind keine stillen Reserven und in den Schulden keine stillen Lasten enthalten. Am 6.9.20X3 schüttet U1 einen Gewinn von insgesamt 80 aus; dies wurde bei MU über Bank an Beteiligungsertrag gebucht. Der Gewinn von U1 im Geschäftsjahr 20X3 beträgt 90.

MU schreibt erworbene Firmenwerte vergleichbarer Unternehmenserwerbe linear über 10 Jahre ab. Wie sieht die Konzernbilanz von MU am 31.12.20X3 nach Berücksichtigung dieses Beteiligungserwerbs aus?

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konzernbilanz MU 31.12.20X2
Aktiva
4.800
Eigenkapital
2.300
Schulden
2.500
4.800
4.800
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufige Konzernbilanz MU 31.12.20X3
Beteiligung (Anschaffungskosten)
360
Eigenkapital
2.800
Sonstige Aktiva
5.000
Schulden
2.560
5.360
5.360
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz U1 31.12.20X2
Grundstück
300
Eigenkapital
487
Sonstige Aktiva
1.300
Schulden
1.113
1.600
1.600
2.

MU kauft am 5.3.20X2 22 % der Anteile an der BU GmbH zu einem Kaufpreis von 44.000.000, um einen strategischen Partner bei der Weiterentwicklung und im Vertrieb seiner eigenen Produkte zu gewinnen. Der Kaufpreis entspricht dem anteiligen Eigenkapital zum Buchwert bei BU. Es ist beabsichtigt, dass die Entwicklungsabteilungen beider Unternehmen zusammenarbeiten, und man kommt auch überein, dass wesentliche Entscheidungen über die Geschäftspolitik, welche die Geschäftsführung von BU treffen möchte, vorab mit der Geschäftsführung von MU besprochen werden. MU erhält vertraglich des Weiteren Einsichtsrechte in das Rechnungswesen von BU, die so lange aufrecht bleiben sollen, als der Anteil von MU mehr als 20 % beträgt.

Die Geschäftsführung von MU ist unsicher, wie die Beteiligung an BU im Konzernabschluss von MU zu bilanzieren ist. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, nämlich die Equity-Methode oder die Anschaffungskostenmethode.

a)

S. 151Welche Buchungen von MU ergeben sich für diese beiden Methoden in den folgenden Geschäftsjahren (entsprechend den Kalenderjahren) unter Berücksichtigung folgender Geschäftsfälle? Von einem Firmenwert und der Aufdeckung stiller Reserven im Beteiligungsansatz wird abgesehen.

Kauf der Anteile am 5.3.20X2.

Am 31.12.20X2 beträgt der Marktpreis der Beteiligung 45.000.000.

Am 4.2.20X3 meldet BU einen Gewinn für 20X2 von 3.300.000. MU schließt die Arbeiten am Konzernabschluss am 12.2.20X3 ab.

Am 6.5.20X3 erhält MU eine Gewinnausschüttung von BU in Höhe von 500.000.

Am 31.12.20X3 beträgt der Marktpreis der Beteiligung 42.300.000.

Am 5.2.20X4 meldet BU einen Verlust für 20X3 in Höhe von 4.800.000. MU schließt die Arbeiten am Konzernabschluss am 18.2.20X4 ab.

b)

Welche Methode sollte MU für die Bewertung der Beteiligung wählen?

3.

A ist eine Produktionsgesellschaft, die Rohstoffe am Markt um 100 einkauft. Mit einem Produktionsaufwand von 40 wird ein Fertigerzeugnis produziert. Der Verwaltungsaufwand beträgt 10. A gehört eine Vertriebsgesellschaft B. Diese kauft das Fertigerzeugnis zu einem Preis von 195 von A ein und verkauft es am Markt weiter. Dabei entstehen bei B Aufwendungen von 20 für Werbung und Vertrieb. Die Hälfte dieser 20 sind Fixkosten. Der erwartete Marktpreis beträgt 200.

Wie lauten die Jahresergebnisse der beiden Gesellschaften A und B und wie das Konzernergebnis, wenn die beiden folgenden Fälle unterschieden werden?

a)

B verkauft das von A gekaufte Stück im selben Jahr.

b)

Das von A produzierte Stück liegt bei B am Jahresende noch auf Lager.

4.

Ein Unternehmen gründet mit zwei anderen Unternehmen ein Joint Venture im Vertriebsbereich. Alle drei erhalten jeweils 1/3 der Anteile am Joint Venture und legen vertraglich fest, dass Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden. Für die Beteiligung am Joint Venture gibt es die Möglichkeit der Quotenkonsolidierung oder die Equity-Methode. Worin liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Methoden?

5.

Als Daimler Benz an die New York Stock Exchange ging, musste das Unternehmen eine Überleitung des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses von deutschem HGB auf US-GAAP (dessen Regelungen ähnlich denen nach IFRS sind) veröffentlichen. Für die staunende Öffentlichkeit ergab sich folgendes Bild:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahresüberschuss 1993 nach deutschem HGB
DEM
+ 615 Mio,
Jahresüberschuss 1993 nach US-GAAP
DEM
– 1.839 Mio.
a)

Was könnten die Gründe dafür gewesen sein?

b)

Hat das Management im Jahr 1993 erfolgreich gewirtschaftet oder nicht?

Lösungen zum 5. Kapitel

1.

Eine Beteiligung im Ausmaß von 30 % an einer GmbH sichert in aller Regel einen maßgeblichen Einfluss, aber keine beherrschende Stellung von MU. Die Beteiligung an U1 ist daher mit der Equity-Methode zu bewerten. Dazu ist zunächst der Buchwert des Eigenkapitals von U1 zu ermitteln.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 152
Buchwert des Eigenkapitals von U1
487
30 % davon
146
Buchwert der Beteiligung
360
30 % des Buchwertes des Eigenkapitals von U1
–146
=
Unterschiedsbetrag
214
Dieser verteilt sich wie folgt:
Anteilige stille Reserven im Grundstück (30 % von 300)
90
Firmenwert
124

Die Wertänderung beim Grundstück führt zu keinen laufenden Aufwandsänderungen. Die Firmenwertabschreibung ist jedoch zu berücksichtigen. Der Beteiligungsansatz ergibt sich daher wie folgt:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beteiligung 1.1.20X3
360
+
anteiliger Gewinn (30 % von 90)
27
anteilige Gewinnausschüttung (30 % von 80)
–24
Abschreibung des Firmenwertes (10 % von 124)
–12
=
Beteiligung 31.12.20X3
351

Da die Gewinnausschüttung von 24 schon als Beteiligungsertrag gebucht wurde, ist diese Buchung rückgängig zu machen; die richtige Buchung lautet: Bank an Beteiligung in Höhe von 24. Letztlich vermindert sich das Eigenkapital um diese 24 und erhöht sich um 27 – 12, also in Summe um –9.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konzernbilanz MU 31.12.20X3
Beteiligung
351
Eigenkapital
2.791
Sonstige Aktiva
5.000
Schulden
2.560
5.351
5.351
2.

a)

Kauf der Anteile am 5.3.20X2. Aufgrund des Übereinstimmens von Anschaffungswert und anteiligem Eigenkapital zum Buchwert kommt es zu keinen Konsolidierungseffekten bei Anwendung der Equity-Methode.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Equity-Methode: Beteiligung an Bank
44.000.000
Anschaffungskostenmethode: Beteiligung an Bank
44.000.000

Am 31.12.20X2 beträgt der Marktpreis der Beteiligung 45.000.000. Für die Equity-Methode ist der aktuelle Marktpreis irrelevant, bei der Anschaffungskostenmethode dürfen die Anschaffungskosten nicht überschritten werden.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Equity-Methode: keine Buchung
Anschaffungskostenmethode: keine Buchung

S. 153Am 4.2.20X3 meldet BU einen Gewinn für 20X2 von 3.300.000. MU schließt die Arbeiten am Konzernabschluss am 12.2.20X3 ab. Dies ist für die Bewertung der Beteiligung nach der Equity-Methode im Konzernabschluss 20X3 relevant. Der anteilige Gewinn (22 % von 3.300.000) entspricht einem Beteiligungsertrag.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Equity-Methode: Beteiligung an Beteiligungsertrag
726.000
Anschaffungskostenmethode: keine Buchung

Am 6.5.20X3 erhält MU eine Gewinnausschüttung von BU in Höhe von 500.000. Dies ist nach der Equity-Methode erfolgsneutral, nach der Anschaffungskostenmethode erfolgswirksam.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Equity-Methode: Bank an Beteiligung
500.000
Anschaffungskostenmethode: Bank an Beteiligungsertrag
500.000

Am 31.12.20X3 beträgt der Marktpreis der Beteiligung 42.300.000. Ist die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer, kann der Ansatz beibehalten werden, andernfalls ist eine Abschreibung vorzunehmen. Hier wird von einer Abschreibung ausgegangen. Der Buchwert nach der Equity-Methode beträgt 44.000.000 + 726.000 – 500.000 – 1.056.000 (siehe unten) = 43.170.000 und liegt über dem Marktpreis.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Equity-Methode: keine Buchung
Anschaffungskostenmethode: Aufwendungen aus Beteiligungen an Beteiligung
1.700.000

Am 5.2.20X4 meldet BU einen Verlust für 20X3 in Höhe von 4.800.000. MU schließt die Arbeiten am Konzernabschluss am 18.2.20X4 ab. Der anteilige Verlust führt bei der Equity-Methode zu einer Abschreibung der Beteiligung.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Equity-Methode: Aufwendungen aus Beteiligungen an Beteiligung
1.056.000
Anschaffungskostenmethode: keine Buchung
b)

Für die Wahl der Methode ist ausschlaggebend, ob MU maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik von BU ausübt. Die Beteiligung von 20 % entspricht gerade dem Grenzwert, ab dem gemäß § 189a Z 2 UGB maßgeblicher Einfluss vermutet wird. Um diese Vermutung zu widerlegen, müssten Gründe vorliegen, die gegen einen maßgeblichen Einfluss sprechen. Deshalb sind noch weitere Kriterien zu beurteilen. Die gemeinsame Forschungsstrategie, eine Vorabsprache und eine offensichtlich faktische Mitwirkung von MU bei wesentlichen Entscheidungen in BU vereinbart ist und auch zusätzliche Informationsrechte bestehen, wird man in diesem Fall zum Schluss kommen, dass keine gegenteiligen Gründe vorliegen. Daher wird die Equity-Methode zu verwenden sein.

3.

S. 154

a)

B verkauft das Stück vor dem Bilanzstichtag.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
A:
Umsatz (= Verrechnungspreis)
195
Rohstoffeinsatz
–100
Produktionsaufwand
–40
Verwaltungsaufwand
–10
=
Jahresergebnis
+45
B:
Umsatz (= Marktpreis)
200
Wareneinsatz (= Verrechnungspreis)
–195
Fixer Aufwand
–10
Vertriebsaufwand
–10
=
Jahresergebnis
–15
In Summe:
Jahresergebnis von A
45
+
Jahresergebnis von B
–15
=
Summe
+30
Konzern: Umsatz
200
Rohstoffeinsatz
–100
Produktionsaufwand
–40
Verwaltungsaufwand von A
–10
Vertriebsaufwand
–10
Fixer Aufwand von B
–10
=
Konzernergebnis
+30
b)

Das Stück liegt bei B zum Jahresende noch auf Lager.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
A:
Umsatz (= Verrechnungspreis)
195
Rohstoffeinsatz
–100
Produktionsaufwand
–40
Verwaltungsaufwand
–10
=
Jahresergebnis
+45
B:
Umsatz
0
Fixer Aufwand
–10
=
Jahresergebnis
–10
In Summe:
Jahresergebnis von A
45
+
Jahresergebnis von B
–10
=
Summe
+35
S. 155Konzern: Umsatz
0
+
Bestandsveränderungen
140
=
Gesamtleistung
140
Rohstoffeinsatz
–100
Produktionsaufwand
–40
Verwaltungsaufwand von A
–10
Fixer Aufwand von B
–10
=
Konzernergebnis
–20

Im Jahresabschluss von A kommt es in beiden Fällen zu einer Gewinnrealisierung, die dem tatsächlich erwirtschafteten Gesamtgewinn des Geschäftes nicht entspricht. Im Konzernabschluss tritt dies nicht auf.

4.

Die Unterschiede zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode liegen in der Darstellung der Beteiligung in der Konzernbilanz und in der Konzern-GuV. Da grundsätzlich die Konsolidierungsmethoden gleich sind, sind die Erfolgswirkung und das Eigenkapital insgesamt gleich.

In der Bilanz steht bei der Equity-Methode nur die Beteiligung unter den Finanzanlagen, nach der Quotenkonsolidierung ist jeweils ein Drittel der Vermögensgegenstände und Schulden enthalten. Dies führt zu einer Erhöhung der Bilanzsumme und zu einer Veränderung der Relationen strukturbezogener Kennzahlen.

In der GuV sind bei der Equity-Methode die Wertänderungen der Beteiligung im Finanzergebnis enthalten, während bei der Quotenkonsolidierung jeweils ein Drittel der Umsatzerlöse und der Aufwendungen in der GuV aufscheint. Der Umsatz ist dadurch entsprechend höher (was auf ein höheres Wachstum hindeuten würde), und das Ergebnis erhöht entsprechend das Betriebsergebnis und das Finanzergebnis. Dadurch ändern sich etliche erfolgsorientierte Kennzahlen.

5.

a)

Obwohl die Unterschiede zwischen deutschem HGB und US-GAAP in vielen Detailfragen erheblich sind, ist es unwahrscheinlich, dass eine so große Differenz durch laufende Unterschiede in den beiden Rechnungslegungssystemen zustande kommt. In der Tat hat Daimler Benz in 1993 die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nach HGB angewandt wurden, so weit als möglich an US-GAAP angepasst. Dadurch entstanden hohe einmalige Gewinne, die sich im HGB-Jahresergebnis widerspiegeln. Im Verhältnis zu US-GAAP wurde also in früheren Geschäftsjahren eher vorsichtig bilanziert, und dies führte zur Aufdeckung früher gelegter stiller Reserven. Dies zeigt sich daran, dass das Eigenkapital nach US-GAAP auch deutlich höher war als das nach HGB. Dass es sich um Einmaleffekte handelte, zeigen auch die in späteren Geschäftsjahren eher geringen Differenzen der beiden Jahresergebnisse.

b)

Im Lichte der obigen Erläuterungen erscheint es eher so, dass das Geschäftsjahr 1993 nicht erfolgreich war und das Jahresergebnis nach US-GAAP eher die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Konzerns abbildete als das Jahresergebnis nach HGB.

S. 156Literaturempfehlungen zum 5. Kapitel

Die österreichischen Regeln zum Konzernabschluss finden sich in Egger//Bertl/Hirschler/Mittelbach-Hörmanseder (2021). Die deutsche Rechtslage ist im Bereich der Konzernrechnungslegung fast identisch, so dass deutsche Bücher ebenfalls empfehlenswert sind, wie zB Baetge/Kirsch/Thiele (2021) oder Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2009). Eine Darstellung der Konzernrechnungslegungspraxis bietet Fröhlich (2022), eine fallorientierte Darstellung Hommel/Rammert/Wüstemann (2018).

Grundlagen der internationalen Rechnungslegung nach IFRS werden zB in Hirschböck/Kerschbaumer/Schurbohm (2017) und Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2021) dargestellt. Ein Standardwerk zu US-GAAP ist Kieso/Weygandt/Warfield (2020).

Bilanzierung und Bilanzanalyse

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.