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EuGH: Rundung des Vorsteuerschlüssels auf vollen Prozentsatz nicht zwingend
In seinem Urteil vom , C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Aufrundung auf einen vollen Prozentsatz bei der Ermittlung des Schlüssels für abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuern nach den Bestimmungen der MwStSyst-RL zwingend vorzunehmen ist oder nicht. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde:
Bei der Kreissparkasse Wiedenbrück (im Folgenden: Kreissparkasse) handelt es sich um ein Kreditinstitut. Die Kreissparkasse ermittelte den Pro-rata-Satz für den Abzug der Mehrwertsteuer, mit der die von ihr erworbenen gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen belastet waren, für das Steuerjahr 2009 mit 13,55 % und für das Steuerjahr 2010 mit 13,18 %. Diese Sätze rundete sie jeweils auf 14 % auf. Bei der Berechnung der Höhe der Berichtigungen für die genannten Steuerjahre wandte sie ebenfalls Pro-rata-Sätze des Vorsteuerabzugs an, die sie auf 14 % aufrundete.
Nach einer im Jahr 2011 durchgeführten Steuerprüfung, die die Steuerjahre 2009 und 2010 betraf, erließ das Finanzamt Wiedenbrück zwei geänderte Umsatzsteuerbescheide gegen die Kreissparkasse mit der Begründung, dass diese die Pro-rata-S...