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PV-Info 6, Juni 2018, Seite 24

Betriebsbedingtheit einer Kündigung

Andreas Gerhartl

Eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist sozialwidrig, es sei denn, sie ist (unter anderem) wegen betrieblicher Erfordernisse gerechtfertigt. Handelt es sich um ein kleines Unternehmen, kann dabei auch die Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers eine nicht unwesentliche Einsparung bewirken und damit eine Kündigung rechtfertigen ().

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war seit zirka zweieinhalb Jahren beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt und als Einzige mit Sekretariatsarbeiten befasst. Es gab keine andere geeignete Stelle im Unternehmen, die sie ausüben hätte können. Die Arbeitnehmerin wurde gekündigt und die von ihr ausgeübten Sekretariatsarbeiten wurden auf die verbleibenden (zirka 10) Arbeitnehmer des Unternehmens aufgeteilt.

Die Arbeitnehmerin focht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Dass der Arbeitnehmerin durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstanden waren, war dabei nicht strittig. Fraglich war aber das Vorliegen eines Kündigungsrechtfertigungsgrundes, wobei hier betriebliche Erfordernisse als Rechtfertigungsgrund in Frage kamen.

Betriebliche Erfordernisse

Der OGH bejahte das Vorliegen ...

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