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SWI 7, Juli 2016, Seite 386

Deutsche Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Entscheidung: RV/2100468/2013.

Norm: § 18 Abs 1 EStG 1988.

Eine deutsche Steuerberatungsgesellschaft ist kraft Standesrechts zur vorübergehenden und gelegentlichen Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen befugt, sodass diese dem Grunde nach als „berufsrechtlich befugte Person“ iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG anzu-sehen ist. Steuerberatungskosten können bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auch dann als Sonderausgaben Berücksichtigung finden, wenn sie mit ausländischen Abgaben in Zusammenhang stehen.

Anmerkung: Das BFG setzt seine Rechtsprechungslinie () fort. Dass die Kosten an eine deutsche Steuerberatungsgesellschaft geleistet werden, steht einer Berücksichtigung als Sonderausgaben grundsätzlich ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Kosten mit deutschen Abgaben zusammenhängen. In Deutschland können nach geltender Rechtslage (private bzw nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähige) Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Siehe zum BFG-Erkenntnis Setina, BFGjournal 2016, 217.

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