Suchen Kontrast Hilfe
Besteuerung von Investmentfonds
Edlbacher

Besteuerung von Investmentfonds

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3819-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Besteuerung von Investmentfonds (1. Auflage)

S. 62IV. Die Besteuerung der Fondserträge beim Steuersubjekt

A. Natürliche Person – Privatvermögen

Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an Investmentfonds, die eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person im Privatvermögen hält, gilt Folgendes:

  • Dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 % unterliegen gem § 27a Abs 1 letzter Satz EStG

    ordentliche und außerordentliche Fondserträge sowie

    Jahresgewinne aus Anteilen an Immobilienfonds, die öffentlich angeboten werden.

    Der besondere Steuersatz iHv 27,5 % gilt auch für Zinsen aus Bankguthaben des Fonds und für die in § 27a Abs 2 EStG genannten Einkünfte (Einkünfte aus nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren, Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten, etc).

    Werden die Fondsanteile auf einem Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle gehalten, so unterliegen die dem besonderen Steuersatz unterliegenden Fondserträge dem KESt-Abzug. Mit Einbehalt der KESt gilt die Einkommensteuer gem § 97 Abs 1 EStG als abgegolten.

    Nicht dem KESt-Abzug unterliegen über einen Fonds bezogene Zinsen aus Altemissionen, sofern der Anteilsinhaber keine Optionserklärung gem § 124b Z 186 EStG abgegeben hat. Die Steuerfreiheit für Zinsen aus Wohnbauanleihen bis zu 4 % des Nennbetrages gilt auch dann, wenn solche Zinsen über einen Investmentfonds bezogen werden.

  • Dem progressiven Steuersatz gem § 33 EStG unterliegen

    Jahresgewinne aus Anteilen an Immobilienfonds, die nicht öffentlich angeboten werden, sowie

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte gem § 29 EStG eines AIF, die gem § 186 Abs 5 Z 2 lit c InvFG nicht in Einkünfte aus Kapitalvermögen transformiert werden.

  • Gewinne, die der Fonds aus der Veräußerung von betrieblichen Immobilien erzielt, unterliegen gem § 30a EStG dem besonderen Steuersatz iHv 30 %.

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind lediglich dann steuerverfangen, wenn es sich um Fondsanteile des Neubestands handelt. Der steuerverfangene Gewinn S. 63bzw Verlust ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der fortgeführten Anschaffungskosten. Ein Veräußerungsgewinn unterliegt dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 % und somit – sofern die Fondsanteile auf einem Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle gehalten werden – auch der KESt. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen des Neubestands an Immobilienfonds, die nicht öffentlich angeboten werden, sind im Rahmen der Veranlagung mit dem progressiven Steuersatz zu versteuern. Zu beachten ist, dass die inländische depotführende Stelle die Anschaffungskosten lediglich um die Fondserträge erhöht, bei denen mit Einbehalt der KESt die Einkommensteuer abgegolten ist. Erzielt der Fonds auch veranlagungspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte gem § 29 EStG und werden diese Erträge thesauriert, so hat der Anteilsinhaber diese Erträge in Form eines Merkpostens evident zu halten und mit einem Gewinn bzw Verlust aus der Veräußerung der Fondsanteile im Rahmen der Veranlagung zu verrechnen.

Vergleich Direktinvestment versus indirektes Investment über einen Investmentfonds

Die nachfolgende Tabelle zeigt die steuerlichen Unterschiede zwischen einem direkten Investment in Kapitalvermögen und einem indirekten Investment in Kapitalvermögen über einen Fonds.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Direktinvestment
Indirektes Investment über einen Fonds
Besteuerung der Veräußerungsgewinne (realisierten Wertsteigerungen) und der Einkünfte aus Derivaten
Gewinne aus der Veräußerung von Neubestand und Einkünfte aus Derivaten des Neubestands sind steuerpflichtig, Gewinne aus der Veräußerung von Altbestand und Einkünfte aus Derivaten des Altbestands sind steuerfrei.
Kein Bestandschutz im Fonds, sämtliche vom Fonds erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten (außerordentliche Erträge) sind steuerpflichtig.
Sofern keine Ausschüttung erfolgt, sind 60 % der außerordentlichen Fondserträge steuerpflichtig.
In § 27a Abs 2 EStG genannte Einkünfte
Einkünfte aus nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren und Immobilienfonds sowie Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten unterliegen grundsätzlich dem progressiven Steuersatz.
Sämtliche über einen Fonds bezogene Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 %.
Zinsen aus Bankguthaben
Zinsen aus Bankguthaben unterliegen dem besonderen Steuersatz iHv 25 %.
Indirekt über einen Fonds bezogenen Zinsen aus Bankguthaben unterliegen gem § 27a Abs 1 letzter Satz EStG dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 %.
Aufwendungen und Anschaffungsnebenkosten
Werbungskosten und Anschaffungsnebenkosten dürfen steuerlich nicht berücksichtigt werden (dies gilt auch für den Ausgabeaufschlag), sofern die Einkünfte dem besonderen Steuersatz unterliegen.
Aufwendungen des Fonds können uneingeschränkt mit Erträgen des Fonds verrechnet werden.
Verlustverrechnung
Keine Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von Neubestand und negativen Einkünften aus Derivaten des Neubestands mit Zinsen aus Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren des Altbestands und Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 % unterliegen.
Bei der Ermittlung der Einkünfte des Fonds gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der Verlustverrechnung.
S. 64Verlustvortrag
Verluste aus der Veräußerung von Neubestand und negative Einkünfte aus Derivaten des Neubestands, die in einem Kalenderjahr nicht verrechnet werden können, sind nicht vortragsfähig.
Ein negatives ordentliches und außerordentliches Fondsergebnis kann uneingeschränkt mit zukünftigen Einkünften des Fonds verrechnet werden.
Immobilienerträge
Mieterträge unterliegen dem progressiven Steuersatz, Veräußerungsgewinne unterliegen idR dem besonderen Steuersatz iHv 30 %.
Bewirtschaftungsgewinne und Aufwertungsgewinne eines Immobilienfonds unterliegen dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 % (Public Placement) bzw dem progressiven Steuersatz (Private Placement).

B. Natürliche Person – Betriebsvermögen

Werden Fondsanteile von einer natürlichen Person im Betriebsvermögen gehalten, so werden laufende ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilen an Investmentfonds wie folgt besteuert:

  • Dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 % unterliegen gem § 27a Abs 1 letzter Satz EStG

    ordentliche und außerordentliche Fondserträge sowie

    Jahresgewinne aus Anteilen an Immobilienfonds, die öffentlich angeboten werden.

    So wie bei im Privatvermögen gehaltenen Fondsanteilen gilt der besondere Steuersatz iHv 27,5 % auch für Zinsen aus Bankguthaben des Fonds und für die in § 27a Abs 2 EStG genannten Einkünfte.

    Werden die Fondsanteile auf einem Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle gehalten, so unterliegen die dem besonderen Steuersatz unterliegenden Fondserträge dem KESt-Abzug. Der KESt-Einbehalt entfaltet jedoch gem § 97 Abs 1 lit a EStG lediglich für ordentlichen Fondserträge und für Jahresgewinne aus öffentlich angebotenen Anteilen an Immobilienfonds Abgeltungswirkung. Die außerordentlichen Fondserträge sind jedenfalls unter Anrechnung der auf diese Einkünfte einbehaltenen KESt zu veranlagen.

    Nicht dem KESt-Abzug unterliegen – wie bei im Privatvermögen gehaltenen Fondsanteilen – über einen Fonds bezogene Zinsen aus Altemissionen, sofern der Anteilsinhaber keine Optionserklärung gem § 124b Z 186 EStG abgegeben hat.

  • Dem progressiven Steuersatz gem § 33 EStG unterliegen

    Jahresgewinne aus Anteilen an Immobilienfonds, die nicht öffentlich angeboten werden, sowie

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte gem § 29 EStG eines AIF, die gem § 186 Abs 5 Z 2 lit c InvFG nicht in Einkünfte aus Kapitalvermögen transformiert werden.

  • Gewinne, die der Fonds aus der Veräußerung von betrieblichen Immobilien erzielt, unterliegen gem § 30a EStG dem besonderen Steuersatz iHv 30 %.

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds sowie (bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 und § 5 EStG) Abschreibungen und Zuschreibungen sind unS. 65abhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Fondsanteile (dh auch bei Anschaffung vor dem ) steuerverfangen. Veräußerungsgewinne und Zuschreibungen unterliegen dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 % bzw bei Immobilienfonds, deren Fondsanteile nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden, dem progressiven Steuersatz. Wertänderungen sowie Gewinne und Verluste aus der Veräußerung sind jedenfalls veranlagungspflichtig. Eine von der inländischen depotführenden Stelle einbehaltene KESt entfaltet keine Abgeltungswirkung. Im Rahmen der Veranlagung ist die von der inländischen depotführenden Stelle auf einen Veräußerungsgewinn einbehaltene KESt auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen die steuerlichen Anschaffungskosten der Fondsanteile. Ist nun der Buchwert zuzüglich der ausschüttungsgleichen Erträge höher als der Rücknahmepreis der Fondsanteile, so kann bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 und § 5 EStG die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge im Zuge einer Teilwertabschreibung bereits im Jahr des Kursrückganges (und nicht erst bei Veräußerung der Fondsanteile) wieder rückgängig gemacht werden.

Beispiel zur Teilwertabschreibung

Der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG ermittelt, hat im Jahr 2016 Anteile an einem inländischen thesaurierenden Investmentfonds um 10.000 € erworben. Im Jahr 2016 sind ausschüttungsgleiche Erträge iHv 500 € angefallen. Aufgrund von Kursverlusten im Investmentfonds ist der Nettoinventarwert (NAV) des Investmentfonds zum auf 9.000 € gefallen.

Beurteilung im Jahr 2016

Die ausschüttungsgleichen Erträge iHv 500 € erklärt der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Gleichzeitig wird – zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung – der steuerliche Buchwert um diese 500 € erhöht (bzw liegt ein gesonderter Aktivposten in diesem Ausmaß vor). Aufgrund des gesunkenen Marktwertes nimmt der Steuerpflichtige eine Teilwertabschreibung iHv 1.500 € (= 9.000 € Buchwert – 10.500 € fortgeführte Anschaffungskosten) vor.

Der steuerwirksame Veräußerungsgewinn bzw -verlust ist bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 und § 5 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlichen Buchwert. Der steuerliche Buchwert setzt sich im Regelfall wie folgt zusammen:

Ursprüngliche Anschaffungskosten

Ursprüngliche Anschaffungskosten

+

Jährlich besteuerte ausschüttungsgleiche Erträge zuzüglich thesaurierter AIF-Einkünfte (bei Nichtmeldefonds sind die Anschaffungskosten um die pauschalen ausschüttungsgleichen Erträge zu erhöhen)

Nicht steuerbare Bestandteile einer Ausschüttung (Substanzauszahlungen) und bereits besteuerte ausgeschüttete Erträge (besteuerte Gewinnvorträge)

Teilwertabschreibungen

+

Zuschreibungen

=

Steuerlicher Buchwert

Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Bewertung der Fondsanteile bei Gewinnermittlung gem § 5 EStG (Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bewertung, Zuschreibungen sowie Zuschreibungsrücklage, Bilanzierung nach dem Fachgutachten KFS/RL 16) wird auf IV.C.2. verwiesen.

S. 66C. Unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften

1. Besteuerung der laufenden Fondserträge

Erträge aus Investmentfonds, die einer unbeschränkt steuerpflichtigen unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft (rechnungslegungspflichtige Körperschaft) zugehen, sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Veranlagung. Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Fondserträge gilt Folgendes:

  • Zinserträge aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren, außerordentliche Fondserträge, AIF-Einkünfte sowie Jahresgewinne aus Immobilienfonds, die der rechnungslegungspflichtigen Körperschaft indirekt über einen Fonds zugehen, unterliegen idR der KöSt iHv 25 %.

  • Inländische Dividendenerträge und überwiegend auch ausländische Dividendenerträge sind von der KöSt befreit. Die bei Auszahlung von Inlandsdividenden an den Fonds einbehaltene KESt ist in die Körperschaftsteuererklärung aufzunehmen und kann im Zuge der Körperschaftsteuerveranlagung auf die KöSt angerechnet werden.

Werden Erträge, die bereits als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet wurden, später tatsächlich ausgeschüttet, so sind diese zur Vermeidung einer nochmaligen Besteuerung steuerfrei. Die praktische Abwicklung erfolgt durch Anpassung der (steuerlichen) Buchwerte der Fondsanteile. Im Falle der steuerlichen Zurechnung von ausschüttungsgleichen Erträgen ist der steuerliche Buchwert um die als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechneten, aber im Investmentfonds thesaurierten, Erträge zu erhöhen. Soweit ein Investmentfonds seine Erträge nicht ausschüttet, schlagen sich diese thesaurierten Erträge im Anteilswert nieder und erhöhen diesen. Durch die Anpassung des steuerlichen Buchwertes kann eine abermalige Besteuerung dieser thesaurierten Erträge (zB bei Veräußerung der Fondsanteile) vermieden werden.

Um zu vermeiden, dass die depotführende Bank KESt auf die Ausschüttungen und die ausschüttungsgleichen Erträge einbehält, besteht gem § 94 Z 5 EStG für rechnungslegungspflichtige Körperschaften die Möglichkeit, eine Befreiungserklärung abzugeben. Wird keine Befreiungserklärung abgegeben, so führt die depotführende Bank die KESt auf die Ausschüttungen und die ausschüttungsgleichen Erträge an das Finanzamt ab. Die einbehaltene KESt wird aber in voller Höhe im Wege der Veranlagung auf die KöSt angerechnet.

2. Bewertung

a) Bewertung der Fondsanteile

Ein Investmentfonds ist ein Wertpapier eigener Art, das sowohl in der Unternehmens- als auch in der Steuerbilanz selbständig zu bilanzieren ist. Ungeachtet des für die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds geltenden Transparenzprinzips erfolgt beim Anteilsinhaber keine anteilige Zurechnung der im Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände. Im Zusammenhang mit Spezialfonds ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Anteile an den in S. 67einem Spezialfonds enthaltenen Wertpapieren in Einzelabschlüssen gleich bewertet werden wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum befinden.

Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu den Anschaffungskosten. Diese bestehen im Regelfall aus dem Ausgabepreis, dem Ausgabeaufschlag und den sonstigen Anschaffungsnebenkosten. Aufgrund der Maßgeblichkeit gelten die unternehmensrechtlichen Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile grundsätzlich auch für die Steuerbilanz.

Investmentfondsanteile sind nicht abnutzbar. Sie können dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Für die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist § 198 Abs 2 und 4 UGB maßgebend. Die Zuordnung zum Anlagevermögen setzt die dokumentierte Absicht und Fähigkeit voraus, die Investmentfondsanteile dauerhaft zu halten. Abgesehen von Sonderbestimmungen (zB im BWG oder VAG) sind die allgemeinen Prinzipien der unternehmensrechtlichen Bewertung anzuwenden, die aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auch auf das Steuerrecht durchschlagen.

  • Für Investmentfondsanteile des Umlaufvermögens kommt das strenge Niederstwertprinzip zur Anwendung. Eine Wertminderung ist vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert (das ist grundsätzlich der Rechenwert) unter dem aktuellen Buchwert liegt.

  • Für Investmentfonds des Anlagevermögens kommt das gemilderte Niederstwertprinzip zur Anwendung. Eine Wertminderung ist zwingend vorzunehmen, wenn diese nicht nur von vorübergehendem Charakter ist. Da Investmentfondsanteile zu den Finanzanlagen zählen, kann diese jedoch auch dann vorgenommen werden, wenn die Wertminderung nicht von Dauer ist. Die AFRAC-Stellungnahme 14 engt den Bewertungsspielraum bei der Bewertung von Investmentfondsanteilen im Finanzanlagevermögen stark ein. Entsprechend der AFRAC-Stellungnahme kann eine vorübergehende Wertminderung des Investmentfondsanteils nur dann vorliegen, wenn

    die Wertminderung nicht auf Verlusten basiert, die im Fonds bereits durch Umsatzakte realisiert wurden und

    auf absehbare Zeit vertraglich oder faktisch ausgeschlossen ist, dass wertgeminderte Veranlagungen des Fonds veräußert werden (müssen).

    Im Ergebnis wird in der Praxis in vielen Fällen vom Vorliegen einer dauerhaften Wertminderung verbunden mit einem entsprechenden Abwertungserfordernis auszugehen sein. Im Zweifel ist wegen des Vorsichtsprinzips eher vom Vorliegen einer dauerhaften Wertminderung auszugehen.

Unternehmensrechtlich werden Abschreibungen in der GuV als Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens gem § 231 Abs 2 Z 14 UGB erfasst.

Wurde bei einem Investmentfondsanteil eine Wertminderung (Abschreibung) vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag der Abschreibung im Umfang der Wertminderung zuzuschreiben.

S. 68Steuerlich sind die aus der Bewertung resultierenden Aufwendungen aus Abschreibungen bzw Erträge aus Zuschreibungen im Regelfall zu berücksichtigen, zumal die Ursache für die Wertminderung meist mit der im Betriebsvermögen voll steuerpflichtigen Substanz im Zusammenhang steht.

Exkurs: Übergangsvorschriften iZm der neuen Zuschreibungspflicht

Mit Entfall des bisherigen § 208 Abs 2 UGB (vor RÄG 2014) besteht nun unternehmensrechtlich eine allgemeine Zuschreibungspflicht für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen. Diese unternehmensrechtliche Zuschreibungspflicht wirkt sich aufgrund der steuerlichen Begleitmaßnahmen und des Maßgeblichkeitsprinzips in § 6 Z 13 EStG im vollen Umfang auf das Steuerrecht aus. Mit Inkrafttreten der allgemeinen Zuschreibungspflicht im Jahr 2016 sind auch bisher unterlassene Wertaufholungen bzw Zuschreibungen aus Vorjahren vorzunehmen. Bei den Zuschreibungen im Wirtschaftsjahr 2016 ist zu unterscheiden:

  • „Neue“ Zuschreibungen: Zuschreibungen aufgrund von im Wirtschaftsjahr 2016 eingetretenen Wertsteigerungen sind unternehmensrechtlich gewinnwirksam zu erfassen und in diesem Jahr steuerwirksam.

  • „Nachzuholende“ Zuschreibungen“ (Übergangbestimmungen): Sollten in den vergangenen Wirtschaftsjahren (also 2015 und früher) Zuschreibungen aufgrund des bisherigen Wertbeibehaltungsrechts in § 208 Abs 2 UGB unterlassen worden sein, so sind diese ebenso im Wirtschaftsjahr 2016 nachzuholen. Für diese nachzuholenden Zuschreibungen gibt es in den Übergangsbestimmungen zwei Wahlmöglichkeiten. Ziel beider Übergangsbestimmungen ist es, die steuerlichen und GuV-wirksamen Effekte dieser nachzuholenden Zuschreibungen vorläufig zu neutralisieren.

    Wahlmöglichkeit 1 – Steuerneutralität durch Bildung einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage: Für die steuerpflichtigen Zuschreibungen aus ehemaligen Wertaufholungen kann auf Antrag eine außerbilanzielle steuerliche Zuschreibungsrücklage im Wirtschaftsjahr 2016 gebildet werden (§ 124b Z 270 lit a Satz 2 EStG). Dieses Wahlrecht kann für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert ausgeübt werden. Die Bildung der steuerlichen Zuschreibungsrücklage unterbindet die sofortige steuerliche Wirkung der Zuschreibung. Die steuerliche Zuschreibungsrücklage ist spätestens bei Ausscheiden der Investmentfonds steuerwirksam aufzulösen, kann aber auch auf freiwilliger Basis früher aufgelöst werden. Entsprechend § 124b Z 270 lit a EStG ist die Zuschreibungsrücklage auch insoweit steuerwirksam aufzulösen, als der Teilwert des betreffenden Investmentfonds den für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwert unterschreitet. Im Ergebnis kommt der steuerlichen Zuschreibungsrücklage daher ein Steuerstundungseffekt zu.

    Wahlmöglichkeit 2 – GuV-Neutralität durch Bildung eines unternehmensrechtlichen passiven Rechnungsabgrenzungspostens: Analog zu den steuerlichen Übergangsbestimmungen besteht auch unternehmensrechtlich die Möglichkeit, nachzuholende Wertaufholungen durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens vorläufig gewinnneutral zu halten (§ 906 Abs 32 Satz 2 UGB). Dieses unternehmensrechtliche Wahlrecht S. 69setzt jedoch die Dotierung einer entsprechenden steuerlichen Zuschreibungsrücklage voraus. Weiters ist die unternehmensrechtliche Übergangsbestimmung betragsmäßig eingeschränkt: Die Höhe des passiven Rechnungsabgrenzungspostens ist mit dem steuerlichen Zuschreibungsbetrag begrenzt. Ob eine unternehmensrechtlich nachzuholende Zuschreibung tatsächlich in den Büchern gewinnneutral gehalten werden kann, hängt daher auch von der Höhe des steuerlichen Zuschreibungsbetrages ab. Dh, dass nur der niedrigere Zuschreibungsbetrag (unternehmensrechtlich oder steuerrechtlich) in die passive Rechnungsabgrenzung eingestellt werden kann. In der Praxis können folgende Fälle auftreten:

    1. Steuerlicher Zuschreibungsbetrag = unternehmensrechtlicher Zuschreibungsbetrag

    2. Steuerlicher Zuschreibungsbetrag > unternehmensrechtlicher Zuschreibungsbetrag

    3. Steuerlicher Zuschreibungsbetrag < unternehmensrechtlicher Zuschreibungsbetrag

    Im zweiten Fall wäre die steuerliche Zuschreibungsrücklage höher als der unternehmensrechtlich mögliche passive Rechnungsabgrenzungsposten. Im dritten Fall wirkt sich die betragsmäßige Begrenzung der unternehmensrechtlichen Übergangsbestimmung aus. Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten kann nur in Höhe des niedrigeren steuerlichen Zuschreibungsbetrages (Betrag der Zuschreibungsrücklage) gebildet werden. Der übersteigende Betrag der unternehmensrechtlichen Zuschreibung ist im Wirtschaftsjahr 2016 zwingend gewinnwirksam. Da in der Praxis ausschüttungsgleiche Erträge unternehmensrechtlich meist nicht bilanziell erfasst werden, kommt es bei Investmentfonds häufig zu Unterschieden zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Buchwerten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangsbuchwerte weicht der Betrag von Ab- und Zuschreibungen im Unternehmensrecht häufig vom Betrag der steuerlichen Ab- bzw Zuschreibung ab. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Effekte einer nachzuholenden Zuschreibung unternehmensrechtlich in Einzelfällen nicht bzw nicht zur Gänze gewinnneutral gehalten werden können.

Beispiel zur Zuschreibungsrücklage

Eine Kapitalgesellschaft (Bilanzstichtag 31.12.) hat am Anteile an einem inländischen thesaurierenden Investmentfonds um 100 € gekauft. Vom Wahlrecht der bilanziellen Erfassung ausschüttungsgleicher Erträge wird nicht Gebrauch gemacht.

Im Jahr 2014 sind keine ausschüttungsgleichen Erträge steuerlich zugeflossen. Da der Wert des Investmentfonds zum gesunken ist, hat die Kapitalgesellschaft eine Teilwertabschreibung iHv 20 € auf den niedrigeren Nettoinventarwert (NAV) iHv 80 € vorgenommen. Zum betrug sowohl der unternehmensrechtliche als auch der steuerrechtliche Buchwert des Investmentfonds 80 €.

Im Jahr 2015 sind ebenfalls keine ausschüttungsgleichen Erträge steuerlich zugeflossen. Der NAV zum betrug 120 €. Auf eine Zuschreibung wurde aufgrund des damals noch gültigen Wertbeibehaltungsrechts des § 208 Abs 2 UGB (vor RÄG 2014) verzichtet.

Im Jahr 2016 sind keine ausschüttungsgleichen Erträge steuerlich zugeflossen. Der NAV zum beträgt 130 €.

Beurteilung im Jahr 2016

Aufgrund des Entfalls des Wertbeibehaltungsrechts des § 208 Abs 2 UGB (vor RÄG 2014) ist die im Jahr 2015 unterlassene Zuschreibung im Jahr 2016 nachzuholen. Unternehmensrechtlich sowie steuerrechtlich erfolgt im Jahr 2016 somit eine nachzuholende Zuschreibung von 20 €.

Im Zusammenhang mit der nachzuholenden Zuschreibung von 20 € kann die Kapitalgesellschaft von folgenden Übergangsbestimmungen Gebrauch machen:

  • S. 70Bildung einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage: Im Zusammenhang mit der im Jahr 2016 nachzuholenden Zuschreibung von 20 € kann die Kapitalgesellschaft wahlweise den Zuschreibungsbetrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zuführen. Hierfür ist ein Antrag in der Körperschaftsteuererklärung erforderlich. Ein Verzeichnis ist zu führen. Wird eine steuerliche Zuschreibungsrücklage gebildet, so wirkt sich der Zuschreibungsbetrag iHv 20 € im Jahr 2016 steuerlich nicht aus, sondern wird erst später (zB bei Veräußerung) steuerwirksam.

  • Bildung eines unternehmensrechtlichen passiven Rechnungsabgrenzungspostens: Für den Fall, dass die Kapitalgesellschaft von der steuerlichen Zuschreibungsrücklage Gebrauch macht, kann diese weiters auch den unternehmensrechtlichen Zuschreibungsbetrag einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten zuführen und somit den ertragswirksamen Effekt der Zuschreibung im Jahr 2016 neutralisieren.

Wird eine steuerliche Zuschreibungsrücklage gebildet, aber kein unternehmensrechtlicher passiver Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt, so führt dies zu abweichenden unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Buchwerten. Auf die Erfassung von latenten Steuern ist zu achten.

b) Vereinnahmung von Erträgen

Die Erträge (Ausschüttungen) aus Investmentfonds sind beim jeweiligen Investor ertragswirksam zu erfassen und stellen Erträge aus anderen Wertpapieren gem § 231 Abs 2 Z 11 UGB dar. In der Praxis werden die Ausschüttungen meist erst zum Ausschüttungszeitpunkt bzw zum Zeitpunkt des Vorliegens des finalen Rechenschaftsberichtes bilanziell erfasst.

Bei Thesaurierungsanteilen besteht nach einer Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Möglichkeit, den unternehmensrechtlichen Buchwert um die erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Erträge – analog zum Steuerrecht – erfolgswirksam über die Anschaffungskosten hinaus aufzustocken. Da der Rücknahmepreis (rechnerische Wert) der Anteilsscheine die Obergrenze für den Wertansatz bildet, ist die Aufstockung der Höhe nach mit dem Rücknahmewert begrenzt. Wird von der Möglichkeit der Aufstockung nicht Gebrauch gemacht, ist über die ausschüttungsgleichen Erträge im Anhang zu berichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat unter Beachtung der Grundsätze zur Bewertungsstetigkeit und Bilanzkontinuität zu erfolgen. In der Praxis wird auf die Ausübung des Wahlrechts zur Bilanzierung von ausschüttungsgleichen Erträgen häufig verzichtet und es werden unternehmensrechtlich die ursprünglichen Anschaffungskosten fortgeführt. Unternehmensrechtlich werden die thesaurierten Erträge dann meist erst bei Verkauf der Investmentfondsanteile realisiert. Aus steuerlicher Sicht ist diese Vorgehensweise nicht möglich, da hier aufgrund der zwingenden steuerlichen Vorschriften die ausschüttungsgleichen Erträge auf jährlicher Basis steuerlich zu berücksichtigen sind und der Körperschaftsteuer unterworfen werden.

Soweit thesaurierte Erträge als ausschüttungsgleiche Erträge bei der Besteuerung berücksichtigt werden, ist der steuerliche Buchwert der Investmentfondsanteile um diese bei der Besteuerung berücksichtigten (ausschüttungsgleichen) Erträge anzupassen (bzw liegt allenfalls ein gesonderter Aktivposten vor). Durch diese Anpassung kann eine abermalige Besteuerung bei Veräußerung der Fondsanteile vermieden werden. Wird das Wahlrecht zur Bilanzierung von ausschüttungsgleichen Erträgen nicht ausgeübt, so kommt es im Regelfall zu Abweichungen S. 71zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerlichen Buchwerten. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem unternehmensrechtlichen und dem steuerrechtlichen Buchwert des jeweiligen Investmentfonds (in der Praxis meist als Merkposten bezeichnet) ist evident zu halten. Dieser Merkposten wird spätestens bei Veräußerung von Fondsanteilen wieder aufgelöst. Der Merkposten kann aber auch schon früher im Zuge einer Teilwertabschreibung der Investmentfondsanteile aufgelöst werden. Ist nämlich der steuerliche Buchwert zuzüglich der ausschüttungsgleichen Erträge höher als der Rücknahmepreis der Fondsanteile, kann die Besteuerung der thesaurierten Erträge im Zuge einer Teilwertabschreibung bereits im Jahr des Kursrückganges (und nicht erst bei Veräußerung der Fondsanteile) wieder rückgängig gemacht werden (siehe nachfolgendes Beispiel).

Wurde bei einem Investmentfondsanteil eine Abschreibung vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist – wie bereits unter IV.C.2.a) erwähnt – der Betrag der Abschreibung im Umfang der Wertminderung zuzuschreiben. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips ist die Zuschreibung auch in der Steuerbilanz vorzunehmen.

Beispiel zur Teilwertabschreibung und Zuschreibung

Eine Kapitalgesellschaft (Bilanzstichtag 31.12.) hat im Jahr 2016 Anteile an einem thesaurierenden Investmentfonds um 1.000 € erworben. Vom Wahlrecht der bilanziellen Erfassung ausschüttungsgleicher Erträge wird nicht Gebrauch gemacht. Im Jahr 2016 sind ausschüttungsgleiche Erträge iHv 50 € angefallen. Aufgrund von Kursverlusten im Investmentfonds ist der Nettoinventarwert (NAV) des Investmentfonds zum auf 900 € gefallen.

Im Jahr 2017 sind ausschüttungsgleiche Erträge iHv 40 € angefallen. Aufgrund von Kursgewinnen im Investmentfonds beträgt der Nettoinventarwert zum 1.200 €.

Beurteilung im Jahr 2016

Die ausschüttungsgleichen Erträge iHv 50 € erklärt die Kapitalgesellschaft im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung (MWR +50 €). Diese werden mit 25 % KöSt besteuert. Gleichzeitig wird – zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung – der steuerliche Buchwert um diese 50 € erhöht (bzw liegt ein gesonderter Aktivposten in diesem Ausmaß vor).

Aufgrund des gesunkenen Marktwertes nimmt die Kapitalgesellschaft unternehmensrechtlich eine Abschreibung iHv 100 € vor. Da der steuerliche Buchwert aufgrund der realisierten ausschüttungsgleichen Erträge iHv 50 € höher als der unternehmensrechtliche Ausgangsbuchwert bei der Bewertung ist, ist steuerlich eine zusätzliche Abschreibung iHv 50 € im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung zu berücksichtigen (MWR –50 €). Zum betragen sowohl der unternehmensrechtliche als auch der steuerrechtliche Buchwert 900 €.

Beurteilung im Jahr 2017

Die ausschüttungsgleichen Erträge iHv 40 € erklärt die Kapitalgesellschaft im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung (MWR +40 €). Diese werden mit 25 % KöSt besteuert. Gleichzeitig wird der steuerliche Buchwert um diese 40 € erhöht (bzw liegt ein gesonderter Aktivposten in diesem Ausmaß vor).

Da der Marktwert gestiegen ist, nimmt die Kapitalgesellschaft unternehmensrechtlich eine Zuschreibung iHv 100 € auf die ursprünglichen Anschaffungskosten iHv 1.000 € vor. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips ist diese Zuschreibung jedenfalls auch steuerlich zu berücksichtigen.

Für den Fall, dass vom Wahlrecht der bilanziellen Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge Gebrauch gemacht worden wäre, hätte eine unternehmensrechtliche Zuschreibung um 150 € (= unternehmensS. 72rechtliche Abschreibung des Jahres 2016, die sich aus der zunächst durchgeführten Aufstockung um die ausschüttungsgleichen Erträgen iHv 50 € auf 1.050 € abzüglich des Marktwertes der Fondsanteile zum iHv 900 € ergibt) auf die fortgeführten Anschaffungskosten iHv 1.090 € (die fortgeführten Anschaffungskosten übersteigen nicht den Marktwert der Fondsanteile zum iHv 1.200 €) erfolgen müssen. ME ist steuerlich auch im Fall, dass vom Wahlrecht der bilanziellen Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge nicht Gebrauch gemacht wird, eine Zuschreibung auf die fortgeführten Anschaffungskosten iHv 1.090 € (dh MWR +50 €) vorzunehmen (andernfalls würde die Ausübung bzw Nichtausübung des Wahlrechts zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen). Allerdings ist auch die Unterlassung der zusätzlichen steuerlichen Zuschreibung auf Basis des Maßgeblichkeitsprinzips argumentierbar.

c) Veräußerung der Fondsanteile

Im Falle der Veräußerung der Anteile unterliegt der Veräußerungsgewinn der KöSt iHv 25 %. Ein Veräußerungsverlust kann im Regelfall als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der steuerwirksame Veräußerungsgewinn bzw -verlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und dem (steuerlichen) Buchwert. Zur Ermittlung des steuerlichen Buchwertes siehe IV.B.

Da in der Praxis die ausschüttungsgleichen Erträge unternehmensrechtlich meist nicht gebucht werden, weicht der steuerliche Buchwert regelmäßig um die steuerlichen Anschaffungskostenkorrekturbeträge vom unternehmensrechtlichen Buchwert ab. Aufgrund der im Regelfall abweichenden Buchwerte sind die unternehmensrechtlichen Veräußerungsgewinne oder -verluste bei Investmentfonds auf die korrespondierenden steuerlichen Erträge und Aufwendungen anzupassen. Dies erfolgt im Zuge einer steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung.

Beispiel zur Veräußerung von Fondsanteilen

Eine Kapitalgesellschaft veräußert um 150.000 € Anteile an einem thesaurierenden inländischen Investmentfonds. Der Investmentfonds erwirtschaftete in den vergangenen Jahren ausschüttungsgleiche Erträge, die von der Kapitalgesellschaft in die Körperschaftsteuererklärung aufgenommen und auf jährlicher Basis besteuert wurden.

Der unternehmensrechtliche Buchwert beträgt 120.000 € (= ursprüngliche Anschaffungskosten). Ausschüttungsgleiche Erträge wurden von der Kapitalgesellschaft unternehmensrechtlich nicht gebucht. Der um die jährlichen Anschaffungskostenkorrekturbeträge erhöhte steuerliche Buchwert beträgt 140.000 €. Aus dem Verkauf der Anteile wurde unternehmensrechtlich ein Veräußerungsgewinn von 30.000 € erzielt. Aus steuerlicher Sicht beträgt der Veräußerungsgewinn nur 10.000 € (= Veräußerungserlös 150.000 € – steuerlicher Buchwert 140.000 €). Die Anpassung auf den steuerlichen Veräußerungsgewinn nimmt die Kapitalgesellschaft im Zuge der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung iHv –20.000 € bei der Körperschaftsteuererklärung vor.

D. Eigennützige Privatstiftungen

Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Fondserträge aus Anteilen an Investmentfonds, die eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige eigennützige Privatstiftung hält, gilt Folgendes:

  • Zinserträge und außerordentliche Fondserträge sowie Jahresgewinne aus Anteilen an Immobilienfonds, die öffentlich angeboten werden, unterliegen gem § 13 Abs 3 KStG – unter DBA-konformer Anrechnung etwaiger ausländischer Quellensteuern – der Zwischensteuer S. 73iHv 25 %. Die Zwischensteuer kommt auch für die in § 27a Abs 2 EStG genannten Einkünfte (Einkünfte aus nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren, Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten, etc) zur Anwendung.

  • Die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG iVm § 13 Abs 2 KStG ist auch auf Dividenden anwendbar, die indirekt über einen Investmentfonds bezogen werden. Inländische Dividendenerträge und überwiegend auch ausländische Dividendenerträge sind von der KöSt befreit. Die bei Auszahlung von Inlandsdividenden an den Fonds einbehaltene KESt ist in die Körperschaftsteuererklärung aufzunehmen und kann im Zuge der Körperschaftsteuerveranlagung auf die KöSt angerechnet werden. Gem § 10 KStG nicht befreite Dividenden unterliegen – unter DBA-konformer Anrechnung etwaiger ausländischer Quellensteuern – der KöSt iHv 25 %.

  • Der KöSt iHv 25 % unterliegen

    Jahresgewinne aus Anteilen an Immobilienfonds, die nicht öffentlich angeboten werden, sowie

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte gem § 29 EStG eines AIF, die nicht gem § 186 Abs 5 Z 2 lit c InvFG in Einkünfte aus Kapitalvermögen transformiert werden.

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind lediglich dann steuerverfangen, wenn es sich um Fondsanteile des Neubestands handelt. Der steuerverfangene Gewinn bzw Verlust ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der fortgeführten Anschaffungskosten. Zu beachten ist, dass im Zuge der Fortführung der Anschaffungskosten auch thesaurierte AIF-Einkünfte zu berücksichtigen sind. Ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen des Neubestands unterliegt der Zwischensteuer bzw – sofern der Gewinn aus der Veräußerung von nicht öffentlich angebotenen Anteilen an Immobilienfonds stammt – der KöSt.

E. Ausländische Anleger

Inländische Dividendenerträge, Gewinne aus der Veräußerung von inländischen 1-%-Beteiligungen und Erträge aus inländischen Immobilien, die einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person gem § 1 Abs 3 EStG oder einer beschränkt steuerpflichtige Körperschaft gem § 1 Abs 3 Z 1 KStG über einen in- oder ausländischen Investmentfonds zugehen, sind in Österreich gem § 98 Abs 1 Z 5 EStG grundsätzlich steuerpflichtig. Inländische Zinserträge, die einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person über einen in- oder ausländischen Investmentfonds zugehen, sind ebenfalls steuerpflichtig, sofern die besonderen Voraussetzungen des § 98 Abs 1 Z 5 EStG erfüllt sind. Bilaterale DBA können jedoch (so wie auch bei einem Direktinvestment in österreichische Beteiligungen und Forderungswertpapiere) das österreichische Besteuerungsrecht einschränken oder gänzlich versagen.

Der Steuerpflicht unterliegen gem § 98 Abs 1 Z 1 und 2 EStG darüber hinaus Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus einem inländischen Gewerbebetrieb, die einem nicht in Österreich steuerpflichtigen ausländischen Anteilsinhaber indirekt über einen Fonds (AIF) zugehen.

S. 741. Inländische Dividenden

Inländische Dividenden, die einem in- oder ausländischen Fonds zugehen, unterliegen dem KESt-Abzug iHv 27,5 %. Die KESt hat die inländische ausschüttende Gesellschaft einzubehalten. Da Österreich in- und ausländische Investmentfonds steuerlich transparent behandelt, ist aus österreichischer Sicht nicht der Fonds, sondern der Anteilsinhaber nach dem DBA-Recht abkommensberechtigt. Bei einem inländischen Fonds, der als Sondervermögen nach dem InvFG errichtet ist, kann daher ausschließlich der ausländische Anteilsinhaber eine Rückerstattung der Differenz zwischen der tatsächlich einbehaltenen KESt iHv 27,5 % und dem Steuersatz, zu dem Österreich nach dem DBA zwischen Österreich und dem Ansässigkeitsstaat des Anteilsinhabers Dividenden besteuern darf (idR 15 %), beantragen. Bei ausländischen Investmentfonds kann gem Rz 54 InvFR 2008 unter folgenden Voraussetzungen der Fonds eine Rückerstattung der österreichischen KESt im Ausmaß von grundsätzlich 12,5 % (= 27,5 % KESt abzüglich des DBA-Satzes iHv 15 %) für seine ausländischen Anteilsinhaber beantragen:

  • Für den Fonds wurde eine Ansässigkeitsbescheinigung erteilt.

  • Der Fonds weist nach, in welchem Ausmaß inländische Dividenden abkommensberechtigten Anteilsinhabern zugehen.

  • Ist an einem Fonds ein Anteilsinhaber zumindest zu 10 % beteiligt, so ist für die Erstattung der inländischen KESt zusätzlich die Ansässigkeitsbescheinigung des Anteilsinhabers erforderlich.

2. Inländische Zinsen

Inländische Zinserträge (Zinsen aus österreichischen Forderungswertpapieren und aus österreichischen Bankguthaben) eines in- oder ausländischen Investmentfonds sind gem § 98 Abs 1 Z 5 EStG unter folgenden Voraussetzungen beschränkt steuerpflichtig und somit KESt-pflichtig:

  • Die Fondsanteile werden von einer natürlichen Person gehalten, die in einem Staat ansässig ist, mit dem kein automatischer Informationsaustausch nach dem OECD Common Reporting Standard besteht.

  • Die Auszahlung der Fondserträge erfolgt über eine inländische depotführende oder auszahlende Stelle (dh die Fondsanteile befinden sich auf einem inländischen Depot).

  • Der in- oder ausländische Fonds hat mehr als 15 % seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt, deren Erträge inländische Zinsen sind. Wird folglich die 15-%-Grenze nicht überschritten, so sind inländische Zinsen des Fonds nicht beschränkt steuerpflichtig und somit KESt-pflichtig.

Der Einbehalt der KESt iHv 27,5 % auf beschränkt steuerpflichtige inländische Zinserträge erfolgt bei Fonds, die die 15-%-Grenze überschreiten, auf Basis der vom steuerlichen Vertreter S. 75vorgenommenen Meldungen (Ausschüttungsmeldungen und Jahresmeldungen) im Ausschüttungszeitpunkt bzw im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge. Bis zum unterlagen bei Veräußerung der Fondsanteile die bis zum Veräußerungszeitpunkt angelaufenen inländischen Stückzinsen der KESt. Um die Abrechnung bei Veräußerung zu ermöglichen, war die KESt auf inländische Stückzinsen auf täglicher Basis an die OeKB zu melden. Aus Vereinfachungsgründen wurde die tägliche Meldeverpflichtung mit dem EU-AbgÄG (BGBl I 2016/77) abgeschafft. Seit ist daher bei Veräußerung von Meldefonds keine KESt mehr abzurechnen.

Da bei Nichtmeldefonds kein Nachweis über die Höhe der beschränkt steuerpflichtigen Zinserträge erbracht wird, gilt hinsichtlich der Abrechnung der KESt gem § 98 Abs 1 Z 5 EStG Folgendes:

  • Ausschüttungen unterliegen zur Gänze der KESt.

  • Jeweils zum 31.12. hat die inländische depotführende Stelle von einem Betrag iHv 6 % des Rücknahmepreises des Fondsanteils KESt einzubehalten.

  • Im Fall einer Veräußerung unterliegen 0,5 % des Rücknahmepreises multipliziert mit der Anzahl der Monate von Beginn des Kalenderjahres bis zur Veräußerung der KESt.

Ausländische Investmentfonds veranlagen idR nicht mehr als 15 % des Fondsvermögens in Wirtschaftsgüter, deren Erträge inländische Zinsen sind, und sind somit vom Anwendungsbereich des § 98 Abs 1 Z 5 EStG nicht umfasst. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass ausländische Anteilsinhaber Anteile an ausländischen Nichtmeldefonds auf einem Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle halten und die inländische depotführende Stelle daher KESt gem § 98 Abs 1 Z 5 EStG pauschal abrechnet.

Zur Rückerstattung der KESt gem § 98 Abs 1 Z 5 EStG auf Grundlage eines DBA zwischen Österreich und dem Ansässigkeitsstaat des Anteilsinhabers wird auf Kapitel II.E.2. verwiesen.

EU-Quellensteuer

Bis zum unterlagen in- und ausländische Zinserträge aus Anteilen an Investmentfonds, die von in der EU ansässigen natürlichen Personen auf einem Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle gehalten wurden, grundsätzlich der EU-QuSt iHv 35 %. Die EU-QuSt wurde von der depotführenden Stelle im Zeitpunkt der Ausschüttung und im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge eingehoben. Weiters unterlagen bei Veräußerung der Fondsanteile die bis zum Veräußerungszeitpunkt angelaufenen Stückzinsen der EU-QuSt (die EU-QuSt auf Stückzinsen war auf täglicher Basis an die OeKB zu melden). Bei Nichtmeldefonds war die EU-QuSt pauschal gem § 7 Abs 6 EU-QuSt abzurechnen. Aufgrund des Inkrafttretens des GMSG wurde das EU-QuStG mit dem EU-AbgÄG (BGBl I 2016/77) aufgehoben. Seit wird daher auch bei Investmentfonds keine EU-QuSt mehr eingehoben.

S. 763. Gewinne aus der Veräußerung von inländischen 1-%-Beteiligungen

Veräußert der Fonds eine inländische Beteiligung, an der der ausländische Anteilsinhaber innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zumindest zu 1 % (indirekt über den Fonds) beteiligt war, so ist der Veräußerungsgewinn auf Ebene dieses Anteilsinhabers grundsätzlich in Österreich steuerpflichtig. Eine beschränkte Steuerpflicht kann sich idR nur bei Großanlegerfonds ergeben. Bei Publikumsfonds werden die Anteilsinhaber indirekt idR weniger als zu 1 % an österreichischen Kapitalgesellschaften beteiligt sein. Zur Einschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA siehe Kapitel II.E.3.

4. Einkünfte aus Immobilien eines Immobilienfonds

Hält ein im Ausland steuerlich ansässiger Anteilsinhaber Anteile an einem Immobilienfonds, der in im Inland gelegene Immobilien investiert, so unterliegen Bewirtschaftungsgewinne und Aufwertungsgewinne aus den inländischen Immobilien gem § 98 Z 5 lit d EStG der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. In diesem Fall gilt hinsichtlich der Besteuerung Folgendes:

  • Werden die Anteile eines Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, so ist der Rechtsträger des Fonds (idR die Kapitalanlagegesellschaft) verpflichtet, gem § 99 Abs 1 Z 6 EStG eine Abzugsteuer iHv grundsätzlich 27,5 % auf Bewirtschaftungsgewinne und Aufwertungsgewinne der österreichischen Immobilien einzubehalten und an das Finanzamt der Liegenschaft abzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Anteile des Immobilienfonds auf einem Depot bei einer in- oder ausländischen depotführenden Stelle befinden. Der beschränkt steuerpflichtige Anteilsinhaber kann jedoch gem § 102 Abs 1 Z 3 EStG die Veranlagung beantragen.

  • Werden die Anteile des Immobilienfonds öffentlich angeboten und liegen sie auf einem Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, so sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge gem § 94 Z 8 und 13 EStG von der KESt befreit. Die Fondserträge sind in diesem Fall gem § 102 Abs 1 Z 1 EStG zu veranlagen und mit dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 % (natürliche Personen) bzw mit 25 % KöSt (Körperschaften) zu besteuern. Eine Veranlagungspflicht besteht bei natürlichen Personen jedoch gem § 42 Abs 2 EStG nur dann, wenn die gesamten inländischen Einkünfte 2.000 € übersteigen.

  • Werden die Anteile des Immobilienfonds öffentlich angeboten und liegen sie auf einem Depot bei einer ausländischen depotführenden Stelle, so kommt es zu keinem Steuerabzug auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge gem § 99 Abs 1 Z 6 EStG. Die Fondserträge sind in diesem Fall gem § 102 Abs 1 Z 1 EStG unter Berücksichtigung der Freigrenze iHv 2.000 € für natürliche Personen gem § 42 Abs 2 EStG zu veranlagen.

Daten werden geladen...