Besteuerung von Investmentfonds
1. Aufl. 2018
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S. 1I. Einleitung
A. Zum Inhalt und zum Aufbau des Buchs
Investmentfonds sind einkommensteuerrechtlich transparent. Dies bedeutet, dass die Erträge des Fonds auf Ebene des Anteilsinhabers besteuert werden. Aufgrund des Transparenzprinzips sollen Erträge aus den Veranlagungen, die der Fonds tätigt, so besteuert werden, als würde der Anleger die Vermögenswerte des Fonds direkt halten. Die Erträge eines Investmentfonds sind unabhängig davon steuerpflichtig, ob diese ausgeschüttet oder wieder veranlagt werden. Ausschüttungen des Fonds an den Anteilsinhaber sind im Ausschüttungszeitpunkt steuerpflichtig. Bei thesaurierten Erträgen wird fingiert, dass diese einmal jährlich nach Ende des Fondsgeschäftsjahres den Anteilsinhabern zufließen, weshalb die thesaurierten Erträge als ausschüttungsgleiche Erträge bezeichnet werden. Die thesaurierten Erträge unterliegen daher einmal jährlich der Besteuerung.
In Kapitel II werden einleitend die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung von Kapitalvermögen, die für die Besteuerung der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus Investmentfonds und für die Besteuerung der Gewinne bzw Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds relevant sind, umschrieben.
In Kapitel III werden zunächst die Grundprinzipien der Fondsbesteuerung und der Begriff des Investmentfonds bzw des Immobilienfonds im Steuerrecht erläutert. Danach wird in diesem Kapitel beschrieben, wie die steuerpflichtigen ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus Investmentfonds zu ermitteln sind und welche Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewinns bzw Verlusts aus der Veräußerung von Fondsanteilen gelten. Auf die Besteuerung der laufenden Fondserträge und der Gewinne bzw Verluste aus der Veräußerung von Fondsanteilen beim Steuersubjekt (dh auf Ebene natürlicher Personen, Kapitalgesellschaften, Stiftungen und ausländischer beschränkt steuerpflichtiger Anleger) wird in Kapitel IV eingegangen.
Die steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds sind von einem steuerlichen Vertreter an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) zu melden. Die OeKB hat anhand dieser Daten die sogenannten ertragsteuerlichen Behandlungen der Ausschüttungen und der ausschüttungsgleichen Erträge zu ermitteln und zu veröffentlichen. Die Vorgehensweise hinsichtlich der Meldung der Daten durch den steuerlichen Vertreter und die Veröffentlichung der ertragsteuerlichen Behandlungen durch die OeKB sind in einer separaten Verordnung (der FMV 2015, die im in Kraft trat und die die Fonds-Melde-VO 2012 ablöste) geregelt. In Kapitel V wird zunächst im Detail auf die FMV 2015, auf die Veröffentlichung der ertragsteuerlichen Behandlungen auf der Website der OeKB und den Aufbau der ertragsteuerlichen Behandlung eingegangen. Anschließend wird in Kapitel VI einerseits die Abrechnung der KESt durch die inländische depotführende Bank (die depotführende Stelle) und andererseits die Veranlagung der Fondserträge (dh die Aufnahme der Fondserträge in die Steuererklärung) auf Basis der ertragsteuerlichen Behandlung beim jeweiligen Anteilsinhaber erläutert.
S. 2In Kapitel VII werden abschließend steuerliche Themen iZm Investmentfonds behandelt, zu denen in der Praxis häufig Fragen gestellt werden (Fonds als Tilgungsträger, Rückstellungsdeckungsfonds und fondsgebundene Lebensversicherungen). Darüber hinaus werden auf häufig gestellte Fragen zur Fondsbesteuerung (insbesondere zur FMV 2015) Antworten gegeben.
B. Steuerrechtliche Grundlagen
Die Besteuerung von Investmentfonds ist primär im InvFG und im ImmoInvFG geregelt. Neben den Bestimmungen in diesen beiden Gesetzen sind insbesondere auch Bestimmungen des EStG und des KStG zur Besteuerung von Kapitalvermögen, einzelne Bestimmungen in anderen Steuergesetzen sowie Verordnungen des BMF relevant. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen sind insbesondere die vom BMF veröffentlichten InvFR 2008 und EStR 2000 zu beachten, die als Auslegungsbehelf der gesetzlichen Bestimmungen dienen und detaillierte Regelungen zur Besteuerung der Erträge aus Anteilen an Investmentfonds beinhalten. Hinsichtlich der InvFR 2008 ist darauf hinzuweisen, dass diese noch nicht an das neue seit gültige Fondsbesteuerungsregime angepasst wurden und daher großteils nicht mehr gültig sind. Eine entsprechende Neufassung der InvFR wurde vom BMF angekündigt. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die wesentlichen steuerrechtlichen Bestimmungen iZm der Besteuerung von Investmentfonds, auf die in diesem Buch Bezug genommen wird.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Investmentfondsgesetz | ||
§ 186 | Abs 1–2 | Ermittlung der laufenden steuerpflichtigen Einkünfte, Zuflusszeitpunkt, Nachweis der Fondserträge, Besteuerung von Nichtmeldefonds |
Abs 3 | Ermittlung der Veräußerungsgewinne/-verluste | |
Abs 4 | Fondsverschmelzungen | |
Abs 5 | Sondervorschriften zu AIF-Einkünften | |
Abs 6 | Ausschüttungsreihenfolge | |
Abs 7 | Sondervorschrift zu Körperschaften, die als AIF qualifizieren | |
§ 188 | Definition des ausländischen Investmentfonds | |
Immobilien-Investmentfondsgesetz | ||
§ 14 | Definition des Jahresgewinns, steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Grundstücksgesellschaften | |
§ 40 | Abs 1–2 | Ermittlung der laufenden steuerpflichtigen Einkünfte, Zuflusszeitpunkt, Nachweis der Fondserträge, Besteuerung von Nichtmeldefonds |
Abs 3 | Ermittlung der Veräußerungsgewinne/-verluste | |
Abs 4 | Besteuerung der Aufwertungsgewinne aus nicht öffentlich angebotenen Immobilienfonds | |
Abs 5 | Erstmalige Anwendung der Fondsbesteuerung auf bereits bestehende Organismen | |
§ 42 | Definition des ausländischen Immobilienfonds | |
§ 27 | Abs 1–4 | Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen |
Abs 6 | Depotüberträge, Zuzug und Wegzug | |
Abs 8 | Verlustausgleich | |
§ 27a | Abs 1 | Besonderer Steuersatz |
Abs 2 | Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen | |
Abs 3 | Ermittlung der Einkünfte | |
Abs 4 | Ermittlung der Anschaffungskosten | |
Abs 5 | Regelbesteuerungsoption | |
§ 93 | Abs 1–3 | KESt-Abzugsverpflichtung, KESt-Abzugsverpflichtete |
Abs 4 | Ermittlung pauschaler Anschaffungskosten, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten unbekannt sind | |
Abs 6 | Verlustausgleich durch die depotführende Stelle | |
§ 94 | Ausnahmen von der KESt-Abzugspflicht (KESt-Befreiungen) | |
§ 95 | Schuldner der KESt, Haftung, Definition der auszahlenden und depotführenden Stelle, Zeitpunkt des KESt-Einbehalts | |
§ 97 | Abs 1 | Steuerabgeltung |
Abs 2 | Verlustausgleichsoption | |
§ 98 | Abs 1 Z 5 | Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei beschränkter Steuerpflicht |
§ 124b | ab Z 179 | Übergangsbestimmungen iZm der Vermögenszuwachsbesteuerung |
§ 10 | Befreiungen für Beteiligungserträge | |
§ 13 | Sondervorschriften für Privatstiftungen | |
§ 21 | Sondervorschriften für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften | |
Verordnungen | ||
Verordnung über die Meldung steuerrelevanter Daten für Investmentfonds | ||
Verordnung zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern durch die inländische auszahlende bzw depotführende Stelle | ||
Pauschale Ermittlung der Anschaffungskosten zum | ||