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Transparenz bei der Vereinbarung des Rückersatzes von Ausbildungskosten
Wird der Arbeitnehmer zur Absolvierung einer Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts vom Dienst freigestellt, kann der Rückersatz dieser Kosten vereinbart werden. Auch dabei ist aber das Transparenzgebot zu beachten ().
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer wurde zur Absolvierung einer Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts vom Dienst freigestellt. Dabei wurde eine Vereinbarung über den Rückersatz dieser Kosten – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von vier Jahren nach Beendigung der Ausbildung – im Ausmaß von „1/60 der Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ getroffen. Strittig war, ob diese Formulierung mit dem Transparenzgrundsatz vereinbar war.
Transparenzgebot
Der OGH verneinte diese Frage mit folgender Begründung:
Soll der Arbeitnehmer im Sinne des § 2d Abs 2 Satz 1 AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss noch vor Beginn der Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht (zB ).
Dieser Rechtsprechung liegt der Gesetzeszweck zugrunde, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der ...