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BFH zur Besteuerung der Gesellschafter einer als US-LLP organisierten Anwaltssozietät nach Art 14 Abs 1 DBA Deutschland – USA
Einkünfte aus einer Freiberufler-Personengesellschaft werden gemäß Art 14 DBA Deutschland – USA 1989 personenbezogen nach dem sogenannten „Ausübungsmodell“ besteuert. Der jeweilige Gesellschafter muss „seine“ Tätigkeit im anderen Vertragsstaat persönlich ausüben, und es muss ihm für die Ausübung „seiner“ Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung stehen. Eine wechselseitige (Tätigkeits-)Zurechnung zwischen den Gesellschaftern kommt nicht in Betracht.
Sachverhalt: Eine US-amerikanische, in Form einer Personengesellschaft geführte Anwaltssozietät (US-LLP) betrieb in Deutschland Büros durch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Rechtsanwälte (Gesellschafter). Die Rechtsanwälte erhielten in den Streitjahren 2004 und 2005 aufgrund ihrer Beteiligung an der US-LLP fixe Gewinnbeteiligungen (guaranteed payments). Nach einer durch das Finanzamt erteilten verbindlichen Auskunft gelte – unter der Prämisse der reziproken Sichtweise durch den DBA-Partnerstaat USA – für diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit das „Zurechnungsprinzip“ (in Anlehnung an das „Betriebsstättenprinzip“) – im Gegensatz zum „Ausübungsprinzip“. Während das deutsche Finanzamt die guaranteed payments im Wege einer Nachprüfun...