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Nutzung eines Firmenlogos im Konzern
In Praxis Internationale Steuerberatung 6/2016 wird (ohne Verfassernennung) über das Urteil des BFH vom , I R 22/14, berichtet, wonach die Gestattung der unentgeltlichen Namensnutzung innerhalb eines Konzerns („Firmenlogo“) auch steuerrechtlich anzuerkennen ist und nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem AStG führt. Für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft seien somit idR Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Anders ist es nach dem BFH allerdings, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. Ist dabei ein eigenständiger Wert festzustellen, kann für die Überlassung eines derartigen Markenrechts nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. Hieran fehlte es aber in dem vom BFH entschiedenen Streitfall.