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SWI 7, Juli 2016, Seite 383

Hilfsbetriebsstätten nach Art 5 Abs 4 OECD-MA

Art 5 Abs 4 OECD-MA enthält einen Katalog von Einrichtungen, die trotz Bestands einer festen Geschäftseinrichtung nach Art 5 Abs 1 OECD-MA nicht als DBA-rechtliche Betriebstätte qualifiziert werden. Schoppe/Popat (BB 2016, 1113 ff) führen zunächst aus, dass damit die Lagerung, der Einkauf und die Ausstellung von Waren bisher nicht als Betriebsstätte qualifiziert wurden. Im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts Nr 7 Abschn B wird dies aber – vorbehaltlich der Umsetzung in nationales Recht – 2017 geändert: Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten gelten zwar weiterhin generell nicht als Betriebsstätte, die Art der Aktivität nach dem Ausnahmekatalog soll aber nicht mehr den Ausschlag geben. Während bisher die Art der Tätigkeit das entscheidende Kriterium für die Frage der Begründung einer Betriebsstätte war, soll es künftig auf die Bedeutung der Tätigkeit im Rahmen der Wertschöpfungskette ankommen.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl lehrt Steuerrecht an der Universität Salzburg.
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