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Zahlung einer Karenzentschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt der DB- und DZ-Pflicht
Laufende – für ein Jahr befristete – Zahlungen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geleistet werden (sogenannte Karenzentschädigungen) stellen Zahlungen aus einem früheren Dienstverhältnis dar und unterliegen somit dem Dienstgeberbeitrag (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ). Die Ausnahmebestimmung für „Ruhe- und Versorgungsbezüge“ gemäß § 41 Abs 4 lit a FLAG kommt nicht zur Anwendung ().
Konkurrenzklausel und Karenzentschädigung
In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass in Arbeitsverträgen nachvertragliche Konkurrenzklauseln vereinbart werden. Gegenstand der nachvertraglichen Konkurrenzklausel ist das Verbot, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in derselben Branche des bisherigen Arbeitgebers – in welcher vertraglichen Form auch immer – tätig zu werden.
In § 36 AngG sind die grundsätzlichen Gültigkeitsvoraussetzungen einer nachvertraglichen Konkurrenzklausel festgelegt. So darf eine solche nicht mit Minderjährigen vereinbart werden, sie hat sich nur auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers zu beziehen und darf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer höchstens für ein Jahr ab Beendigung des Dienstverhältniss...