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Dienstverhältnis: Erbringung von Nacht- und Wochenenddiensten von Ärzten in einem Sanatorium
Bei der Abgrenzung, ob die Tätigkeit von Ärzten im Rahmen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs 2 EStG erfolgt, tritt das Kriterium der Weisungsbindung in den Hintergrund und es kommt dem Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers entscheidende Bedeutung zu. Sind Ärzte bei der Erbringung von Nacht- und Wochenenddiensten in einem Sanatorium in den geschäftlichen Organismus maßgeblich eingegliedert, liegen Dienstverhältnisse und keine Werkverträge vor ().
Sachverhalt
In einem Sanatorium wurden Ärzte auf Basis von „Werkverträgen“ (sogenannten „Tätigkeitsvereinbarungen“) hauptsächlich für Nacht- und Wochenenddienste beschäftigt. Diese „Tätigkeitsvereinbarung“ hatte die Versorgung (medizinische Betreuung und Überwachung) der Patienten auf „freiberuflicher Basis“ zum Inhalt. Die Tätigkeit der Ärzte umfasste das Verabreichen von Spritzen und Infusionen laut Behandlungsplan, Blutabnahmen und die ärztliche Behandlung bei Notfällen.
Nach erfolgtem „Erstgespräch“ durch den ärztlichen Leiter und Abschluss der „Tätigkeitsvereinbarung“ erfolgte eine Einschulung im Sanatorium durch einen angestellten Hausarzt, welcher auch die D...