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PV-Info 6, Juni 2018, Seite 10

Nicht jede Arbeitsunterbrechung ist eine Ruhepause

Thomas Rauch

Besteht während einer Arbeitsunterbrechung jederzeit die Möglichkeit, von einem Gast angesprochen zu werden, und ist der Arbeitnehmer daraufhin verpflichtet, unverzüglich die Arbeit aufzunehmen, so stellt eine solche Arbeitsunterbrechung keine Ruhepause nach § 11 Abs 1 AZG dar ().

Rechtliche Grundlagen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen (§ 11 Abs 1 AZG).

Eine Pause im Sinne dieser Bestimmung liegt aber nur dann vor, wenn klar ist, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Pausenzeit keinen Arbeitseinsatz erbringen muss und somit eine im Voraus geplante Erholungsmöglichkeit eingeräumt wird. Die Pause muss spätestens zu ihrem Beginn umfangmäßig festgelegt sein (; , 8 ObA 26/16f). Das Warten auf den jederzeit möglichen Wiederbeginn der Arbeit ist keine Pause, sondern Arbeitsbereitschaft ().

Die Pause muss demnach von ihrer zeitlichen Lage her für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können. Sie muss echte Freizeit sein (wei...

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